Zivilgesetzbuch (Auszug)
Erster Band: Einführung Allgemeines über die Veröffentlichung, die Wirkungen und die Vollziehung der Gesetze
§ 5 Alle Einwohner Irans, ob inländische oder ausländische Staatsangehörige, unterliegen den iranischen Gesetzen, außer in den Fällen, in denen das Gesetz eine Ausnahme zugelassen hat.
§ 6 Die Gesetze betreffend die persönlichen Angelegenheiten, wie die Eheschließung und Scheidung oder die [Geschäfts- oder Rechts-] Fähigkeit der Personen oder das Erb[recht]sind in Bezug auf alle iranischen Staatsangehörigen, selbst wenn sie im Ausland wohnen sollten, anwendbar.
§ 7 Ausländische Staatsangehörige, die auf iranischem Boden leben, unterliegen im Rahmen der [völkerrechtlichen] Verträge hinsichtlich der Fragen die persönlichen Angelegenheiten oder ihre [Geschäfts-oder Rechts [Fähigkeit betreffend wie auch hinsichtlich des Erbrechts den Gesetzen und Normen des eigenen Staates.
§ 8 Unbewegliches Vermögen, das ausländische Staatsangehörige entsprechend den Regeln in Besitz genommen haben oder nehmen, unterliegt in jeder Beziehung iranischen Gesetzen.
§ 9 Die Vorschriften derjenigen Verträge, die entsprechend der Verfassung zwischen dem iranischen Staat und anderen Staaten geschlossen wurden, sind einem Gesetz gleich.
§ 10 Private Verträge sind im Verhältnis zu denjenigen Personen, die sie geschlossen haben, für den Fall, dass sie nicht dem Wesen der Gesetze widersprechen, wirksam.
Zweiter Band: Die Personen
Erstes Buch Allgemeines
§ 956 Die Fähigkeit zur Innehabung von Rechten beginnt mit dem Lebendgeborenwerden eines Menschen und endet mit dessen Tod.
§ 957 Die Innehabung bürgerlicher Rechte wird unter der Voraussetzung genossen, dass ein Lebender geboren wird.
§ 958 Jeder Mensch wird bürgerliche Rechte genießen, aber niemand kann sein Recht vollziehen, es sei denn, er hat für diese Aufgabe eine gesetzliche Berechtigung.
§ 959 Niemand kann sich insgesamt des Rechts auf Innehabung oder Vollziehung aller oder Teile der bürgerlichen Rechte entledigen.
§ 960 Niemand kann sich der Freiheit entledigen oder in einem Umfang, der den Gesetzen oder den guten Sitten widerspricht, auf die Ausübung seiner Freiheit verzichten.
§ 961 Außer in folgenden Fällen genießen auch ausländische Staatsangehörige bürgerliche Rechte:
1. Bei Rechten, welche das Gesetz ausdrücklich auf iranische Staatsbürger begrenzt oder eindeutig Ausländer davon ausgeschlossen hat:
2. bei Rechten betreffend persönliche Angelegenheiten, welche die Rechtsordnung des Staates des Ausländers nicht akzeptiert hat:
3. bei besonderen Rechten, die ausschließlich auf Grund eines in der iranischen Gesellschaft [verwurzelten]Gesichtspunkts erschaffen worden sind.
§ 962 Die Feststellung der Fähigkeit jedweder Person zum Abschluss von Verträgen richtet sich nach den Gesetzen ihres Staates, aber sollte ein Ausländer im Iran eine rechtliche Handlung vornehmen, gilt er, falls er nach den Gesetzen seines Staates zur Vornahme jenes Geschäftes keine oder eine unvollständige Fähigkeit hatte, als zur Vornahme jener Handlung befähigt, wenn man ihn, bei Außerachtlassung seiner ausländischen Staatsangehörigkeit und seiner ausländischen Staatsangehörigkeit und Berücksichtigung iranischen Rechts, als zur Vornahme jener Handlung befähigt ansehen kann.
Von der oben genannten Norm werden rechtliche Handlungen, die das Familien -oder Erbrecht oder die Übereignung und Übergabe einer außerhalb des Iran belegenen unbeweglichen Sache betreffen, nicht umfasst.
§ 963 Falls beide Ehepartner nicht Staatsangehörige eines Staates sind, richten sich ihre persönlichen und finanziellen Beziehungen untereinander nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann angehört.
§ 964 Die Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern richten sich nach dem Recht des Staates dem der Vater angehört, es sei denn die Abstimmung₃ des Kindes ist nur im Verhältnis zur Mutter offensichtlich, wodurch sich in diesem Falle die Beziehungen zwischen dem Kind und seiner Mutter nach dem Recht des Staates richten, dem die Mutter angehört.
§ 965 Die gesetzliche Vertretung und das Einsetzen eines Vormundes richten sich nach den Gesetzen des Landes, dem das Mündel angehört.
§ 966 Der Besitz sowie das Eigentum wie auch die übrigen bewegliche oder unbewegliche Sachen betreffenden Rechte richten sich nach dem Gesetz des Landes, in dem sich die Sachen befinden, wobei das Transportieren oder befördern einer beweglichen Sache von einem Land und ein anderes Recht, das Personen möglicherweise entsprechend den Gesetzen des Ortes, wo sich der Gegenstand zuerst befunden hat, erlangt haben, keinen Schaden zufügen kann.
§ 967 Eine bewegliche oder unbewegliche Hinterlassenschaft ausländischer Staatsangehöriger, welche sich im Iran befindet, wird sich nur hinsichtlich grundsätzlicher Vorschriften, wie der Rechtsnormen betreffend die Bestimmungen der Erben und deren Erbteile oder die Feststellung des Teils, welches der Erblasser auf Grund der letztwilligen Verfügung übertragen konnte, nach den Gesetzen des Landes des Erblassers richten.
§ 968 Verpflichtungen aus Verträgen richten sich nach den Gesetzendes Landes des Vertragsabschlusses, es sei denn beide Parteien sind ausländische Staatsangehörige und haben jenen ausdrücklich oder konkludent einer anderen Rechtsordnung unterstellt.
§ 969 Urkunden richten sich hinsichtlich der Art und WEISE der Erstellung nach den Gesetzen des Landes ihrer Ausarbeitung.
§ 970 Politische oder konsularische Amtsträger ausländischer Staaten im Iran können dann die Durchführung einer Eheschließung vornehmen, wenn die zwei Staatsangehörige ihres Staates sind und die Gesetze des betreffenden Staates ihnen diese Erlaubnis auch eingeräumt haben. In jedem Falle muss die Eheschließung bei den Standesämtern⁴ registriert werden.
§ 971 Die Rechtsstreitigkeiten richten sich, was die Zuständigkeit der Gerichte und die Verfahrensordnungen anbelangt, nach den Gesetzen des Landes, wo geklagt wird. Die Anhängigkeit desselben Rechtsstreits in einem ausländischen Staat wird nicht die Zuständigkeit eines iranischen Gerichts aufheben.
§ 972 Von ausländischen Gerichten verabschiedete Entscheidungen und ebenso offizielle, im Ausland ausgefertigte vollstreckbare Urkunden können nicht im Iran vollstreckt werden, es sei denn nach iranischem Recht ist eine Anordnung zu ihrer Vollstreckung ergangen.
§ 973 Falls das ausländische Gesetz, das gemäߧ7 des Erstens Bandes dieses Gesetzes oder gemäß den vorigen Vorschriften beachtet werden muss, auf ein anderes Recht verwiesen hat, ist das Gericht nicht zur Beachtung dieses Verweises verpflichtet, außer wenn auf iranisches Recht verwiesen wurde.
§ 974 Die Vorschriften des §7 und der §§962 und 964 dieses Gesetzes werden insoweit zum Vollzug freigegeben, wie sie internationalen Verträgen, die der iranische Staat unterzeichnet hat, oder speziellen Gesetzen nicht wiedersprechen.
§ 975 Ein Gericht kann nicht ausländische Gesetze oder private Verträge, die im Widerspruch zu den guten Sitten stehen oder dadurch, dass sie die Gefühle der Gemeinschaft verletzen oder aus einem anderen Grund als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend anzusehen sind, zum Vollzug freigeben, selbst wenn die Anwendung der betreffenden Vorschriften grundsätzlich erlaubt ist.
Zweites Buch Die Staatsangehörigkeit
§ 976 Folgende Personen gelten als iranische Staatsangehörige:
1. Alle Bewohner Irans mit Ausnahme derjenigen Personen, deren ausländische Staatsangehörigkeit derjenigen Personen ist zweifellos, deren die Staatsangehörigkeit betreffenden Urkunden keiner Beanstandung durch den iranischen Staat unterliegen:
2. Personen,deren Vater ist, unabhängig davon, ob sie im Iran oder im Ausland geboren sein sollten;
3. Personen, die im Iran geboren und deren Vater und Mutter unbekannt sein sollten;
4. Personen, die im Iran von einem ausländischen Vater und einer ausländischen Mutter, von denen einer im Iran geboren wurde, entstanden sind;
5. Personen, sie im Iran von einem Vater, der ausländischer Staatsbürger ist, entstanden seien sollten und unmittelbar nach dem Vollenden des 18. Lebensjahres mindestens ein weiters Jahr im Iran gewohnt haben sollten: anderenfalls wird deren Aufnahme in die iranische Staatsangehörigkeit von den Vorschriften ab hängen. die im Gesetz für das Erwerben der iranischen Staatsangehörigkeit normiert sind;
6. jede ausländische Frau, die einen iranischen Ehemann wählt;
7. jeder ausländische Staatsbürger, der die iranische Staatsangehörigkeit erhalten haben sollte;
Anmerkung: Von ausländischen politischen oder konsularischen Vertretern geborene Kinder werden von den Nrn 4 und 8 nicht erfasst.
§ 977
A. Sobald die in § 976 Nr. 4 genannten Personen nach dem Vollendendes 18, Lebensjahres die Staatsangehörigkeit Ihres Vaters annehmen wollen, müssen sie innerhalb eines Jahres einen schriftlichen Antrag zusammen mit der Bestätigung des Staates ihres Vaters dahin gehend, dass er sie als eigene Staatsangehörige ansehen wird, dem Außenministerium vorlegen.
B. Für den Fall, dass die in § 976 Nr. 5 genannten Personen nach dem Vollenden des 18. Lebensjahres die Staatsangehörigkeit ihres Vaters [als einzige] behalten wollen, müssen sie innerhalb eines Jahres einen schriftlichen Antrag zusammen mit der Bestätigung des Staates ihres Vaters, dass er sie als eigene Staatsangehörige ansehen wird, dem Außenministerium vorlegen.
§ 978 Hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Iran von Bürgern solcher Staaten geboren wurden, welche₃ von iranischen Staatsangehörigen geborene Kinder auf Grund Gesetzes als eigene Staatsbürger ansehen und deren Rückkehr zur iranischen Staatsangehörigkeit von einer Erlaubnis abhängig machen, wird entsprechend verfahren werden.
§ 979 Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen, können die iranische Staatsangehörigkeit erhalten:
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben;
2. fünf Jahre, unabhängig ob ununterbrochen oder unterbrochen, im Iran gewohnt haben;
3. nicht flüchtig vom Militärdienst sind;
4. in keinem Land wegen eines bedeutenden Vorgehens oder eines unpolitischen Verbrechens verurteilt wurden.
Anmerkung: Hinsichtlich Nr. 2 dieser Vorschrift ist die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland für den iranischen Staatsdienst für die Entscheidung als Aufenthalt auf iranischem Boden anzusehen.
§ 980 Personen, die gemeinnützigen Angelegenheiten des Irans gedient oder gebührende Hilfe geleistet haben, sowie Personen, die eine iranische Ehefrau haben und von ihr Kinder haben oder hohe wissenschaftliche Ränge besitzen und Spezialisten in der Allgemeinheit sind und einen Antrag auf Einbürgerung in die Islamischen Republik Iran als richtig erachtet, ohne Beachtung der Aufenthaltsvoraussetzung mit Bewilligung des Ministerrates in den Iran eingebürgert werden.
§ 981 (Aufgehoben)
§ 982 Personen, welche die iranische Staatsangehörigkeit angenommen haben oder erwerben, genießen alle Rechte, die für Iraner normiert sind, können aber nicht die folgenden Stellungen erreichen:
1. Ministerpräsident der Republik oder dessen Stellverteter;
2. Mitglied des Negahban Rates₇ oder die Präsidentschaft der Judikative;
3. das Amt des Ministers oder die Stellvertretung eines Ministers oder Verwaltungsbezirksvorsitzender oder Stadthalter;
4. Mitglied des islamischen Parlaments;
5. Mitglied in den Räten der Provinz oder eines großen Verwaltungsbezirks⁸ oder einer Stadt;
6. Anstellung im Außenministerium oder das Erreichen jedweder Art politischen Postens oder Auftrages;
7. das Richteramt;
8. den höchsten Rang in der Befehlsherrschaft der Armee oder des Sepah oder der Ordnungsgewalt;
9. die Besetzung wichtiger Stellungen im Informations- und Sicherheitswesen.
§ 983 Der Antrag auf Einbürgerungmuss unmittelbar oder mittels der Provinzleiter oder Gebietsleiter dem Außenministerium überlassen werden und folgende Ergänzungen enthalten:
1. Beglaubigte Abschriften der Identitätsdokumente des Antragsstellers, seiner Ehefrau und seiner Kinder;
2. ein ordnungs-[rechtliches]Bestätigungsschreiben, die Festlegung der Aufenthaltsdauer des Antragsstellers im Iran beinhaltend, das Nichthaben einer Vorstrafe und das Haben genügender Mittel oder eines geeigneten Berufs zum Bestreiten des Lebensunterhalts.
Das Außenministerium wird, wenn nötig, die Informationen über die Person des Antragstellers vervollständigen und jenen dem Ministerium überlassen, damit der genannte Rat über seine Bewilligung oder Ablehnung die nötige Entscheidung treffen kann und für den Fall der Antragstattgabe wird das Staatsangehörigkeitsdokument dem Antragsteller überreicht werden.
§ 984 Die Frau und die minderjährigen Kinder derjenigen Personen, die nach diesem Gesetz die Staatsangehörigkeit des Iran erwerben, werden als Staatsangehörige des iranischen Staates angesehen, obgleich die Frau innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Erlasses der Staatsangehörigkeitsurkunde des Ehemannes und die minderjährigen Kinder innerhalb eines Jahres nach dem Vollenden des achtzehnten Lebensjahres einen schriftlichen Antrag an das Außenministerium richten und die frühere Staatsangehörigkeit des Ehemannes bzw des Vaters annehmen können, wobei dem genannten Antrag der Kinder, ob Jungen oder Mädchen, die in § 977 erwähnte Bestätigung beigefügt werden muss.
§ 985 Der Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit eines Vaters, berührt in keinem Falle seine Kinder, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollenden haben.
§ 986 Eine nicht iranische Frau, die als Folge einer Eheschließung Iranerin wird, kann nach Scheidung oder Tod des iranischen Ehemannes zu ihrer ersten Staatsangehörigkeit zurückkehren unter der Voraussetzung, dass sie das Außenministerium schriftlich informiert, wobei keine Witwe, die von ihrem früheren Ehemann Kinder hat, von diesem Recht Gebrauch machen kann, solange ihre Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und in jedem Falle wird diejenige Frau, die gemäß dieser Vorschrift ausländische Staatsangehörige wird, nicht das Recht, unbewegliches Vermögen zu haben, innehaben, außer in dem Umfang, in dem dieses Recht ausländischen Staatsangehörigen gewährt sein sollte, und sobald sie mehr unbewegliches Vermögen ,als ausländischen Staatsangehörigen erlaubt, hat oder sie später durch Erbschaft unbewegliches Vermögen über dieses Maß hinaus erhält, muss sie innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Austritts aus der iranischen Staatsangehörigkeit oder der Erlangung der Liegenschaft im Falle der Erbschaft die überschüssige Menge auf irgend eine Art und Weise iranischen Staatsangehörigen zukommen lassen, da anderenfalls, die betreffenden Vermögensgegenstände unter der Aufsicht des Staatsanwalts des Ortes verkauft und nach Begleichung der Verkaufskosten, ihnen der Betrag übergeben werden wird.
§ 987 Eine iranische Frau, die mit einem ausländischen Staatsangehörigen eine Ehe eingeht, wird ihre iranische Staatsangehörigkeit beibehalten, es sei denn nach den Vorschriften des Landes des Ehemannes würde die Staatsangehörigkeit des Mannes auf Grund Stattfindens einer Eheschließung auf die Frau übertragen, wobei ihr in jedem Falle nach dem Tod des Ehemannes oder einer Trennung durch Antragstellung beim Außenministerium unter Beilegung eines Bestätigungsschreibens über den Tod des Ehemannes oder einer Trennungsurkunde, die eigentliche Staatsangehörigkeit der Frau mit allen damit verbundenen Rechten und Vorteilen, erneut zuteil werden wird.
Anmerkung A: Falls das Staatsangehörigkeitsrecht des Landes des Ehemannes die Frau zwischen dem Bewahren ihrer eigentlichen Staatsangehörigkeit und der Staatsangehörigkeit des Mannes wählen lässt, kann dem schriftlich an das Außenministerium gerichteten Antrag einer iranischen Frau, für den Fall dass sie die Staatsangehörigkeit des Landes des Ehemannes erhalten möchte und auch einleuchtende Gründe für ihr Begehren haben sollte, entsprochen werden.
Anmerkung B: Iranische Frauen, die auf Grund einer Eheschließung eine ausländische Staatsangehörigkeit erhalten, haben kein Recht, unbewegliches Vermögen zu haben, falls dadurch eine ausländische wirtschaftliche Herrschaft begründet wird. Die Beurteilung dieser Angelegenheit obliegt einer Versammlung, die aus Abgeordneten des Außen- des Innen und des Informationsministeriums besteht.
Die Regelungen des § 988 und seiner Anmerkungen werden bei Ausreise derjenigen Iraner, die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, die betreffenden Frauen nicht erfassen.
§ 988 Iranische Staatsangehörige können ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, außer unter folgenden Voraussetzungen, dass sie:
1. das 25. Lebensjahr vollendet haben;
2. der Ministerrat ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erlaubt;
3. sich vorher verpflichtet haben, dass sie innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Aufgabe der Staatsangehörigkeit ihre Rechte, die das unbewegliche Vermögen, welches ihnen im Iran gehört oder unter Umständen auf Grund von Erbschaft gehören wird, selbst wenn iranische Gesetze die Erlaubnis ihres Besitzens ausländischen Staatsangehörigen einräumen sollten, auf irgend eine Art und Weise auf iranische Staatsangehörige übertragen₁₅.Die Ehefrau und Kinder von Personen, die nach dieser Vorschrift ihre Staatsangehörigkeit aufgeben möchten, kommen aus der iranischen Staatsangehörigkeit ungeachtet dessen, ob die erwähnten Kinder minderjährige oder erwachsen sind, nicht heraus, es sei denn die Erlaubnis des Ministerrates würde auch sie umfassen;
4. ihren Dienst an der Waffe geleistet haben.
Anmerkung A: Personen die es nach dieser Vorschrift angehen, einen Antrag auf Entlastung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu stellen und eine ausländische Staatsangehörigkeit anzunehmen, müssen, zusätzlich zu dem in Nr. 3 dieser Vorschrift ihretwegen Geregelten, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Erstellens des Dokuments der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit den Iran verlassen. Falls sie innerhalb der erwähnten Zeit nicht ausreisen, werden die zuständige Organe die Anordnung ihrer Ausweisung und des Verkaufs ihres Vermögens erlassen, obgleich die Verlängerung der vorigen Frist auf höchstens ein Jahr möglich und von der Erlaubnis des Außenministeriums abhängig ist.
Anmerkung B: Der Ministerrat kann zusätzlich zur Entscheidung der Entlassung einer iranischen Frau ohne Ehemann aus der Staatsangehörigkeit auch die Entlassung ihrer Kinder, die keinen Vater oder väterlichen Großvater haben und weniger als 18 volle Jahre alt sind oder auf andere Weise unmündig sind, aus der Staatsangehörigkeit erlauben und die Kinder einer betreffenden Frau können, auch wenn sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit stellen, die die Mutter beantragt hatte.
§ 989 Jeder iranische Staatsangehörige, der ohne Einhaltung gesetzlicher Vorschriften nach dem Sonnenjahr 1280 eine ausländische Staatsangehörigkeit erhalten haben sollte, wird als iranischer Staatsangehöriger angesehen und seine ausländische Staatsangehörigkeit gilt als null und nicht nichtig, während trotzdem sein gesamtes unbewegliches Vermögen unter der Aufsicht des Staatsanwalts des Ortes verkauft und ihm nach Begleichung der Verkaufskosten dessen Verkaufserlös ausgehändigt werden wird.₁₈ Darüber hinaus wird er von den Posten als Minister oder stellvertretender Minister oder einer Mitgliedschaft in Gesetzgebungskommissionen oder Provinz, Landes- oder Stadtversammlungen und jedweder Art staatlicher Beschäftigung ausgeschlossen sein.
Anmerkung: Der Ministerrat kann bei Zweckdienlichkeit auf Vorschlag des Außenministeriums die ausländische Staatsangehörigkeit von dieser Norm erfasster Personen offiziell anerkennen.
Diesen Personen kann mit Einverständnis des Außenministeriums die Erlaubnis zur Einreise in den Iran oder zum Wohnen erteilt werden.
§ 990 Von den iranischen Staatsangehörigen, die selbst oder deren Vater die Staatsangehörigkeit entsprechend den Gesetzen gewechselt haben, werden diejenigen, die ihre eigentliche Staatsangehörigkeit zurückbekommen möchten, allein durch Antrag in die iranische Staatsangehörigkeit aufgenommen, es sei denn der Staat hält ihre Einbürgerung nicht für richtig.
§ 991 Die Pflichten betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und die Erhebung der behördlichen Kosten in den Angelegenheiten derjenigen Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die oder Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Islamischen Republik Iran oder einen Antrag auf ein Leben mit der eigentlichen Staatsangehörigkeit gestellt haben, wird auf Grund einer Verordnung, die der Genehmigung des Ministerrats zugeführt werden wird, festgelegt werden.
Drittes Buch: Die Ausweisdokumente
§ 992 Der Ausweis jeder Person wird durch die für diese Aufgabe errichteten Ämter₅ erstellt.
§ 993 Die folgenden Angelegenheiten müssen innerhalb der Frist und in der durch besondere Gesetze und Verordnungen bestimmten Art und Weise der Verwaltungsabteilung der Ausweisämter mitgeteilt werden;
1. Die Geburt eines jeden Kindes wie auch jede Abtreibung, die nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat stattfindet;
2. eine Eheschließung, ob eine dauernde oder eine auf Zeit.
3. eine Scheidung, ob eine unwiderrufliche oder eine widerrufliche, wie auch das Erlassen der Restzeit₇
4. der Tod jeder Person.
§ 994 Ein einen Vermissten als tot annehmender Beschluss, welcher nach den Vorschriften des fünften Buches des zweiten Bandes dieses Gesetzes erlassen wird, muss im Ausweisdokument registriert werden.
§ 995 Eine Änderung der Inhalte, die in den Ausweisdokumenten registriert worden sind, ist nicht möglich, außer auf Grund gerichtlicher Entscheidung.
§ 996 Falls die fehlende Richtigkeit der Gegenstände, die den Verwaltungsabteilungen der Ausweisämter mitgeteilt worden sind, vor Gericht bewiesen wird oder sich die Identität einer Person, die im Ausweisamt als nicht identifiziert geführt wird, herausstellt oder ein einen Vermissten als tot annehmender Beschluss unwirksam wird, müssen die Tatsachen in den entsprechenden Ausweisämtern registriert werden.
§ 997 Jede Person muss einen Familiennamen haben.
Das Auswählen besonderer Namen, die auf Grund Verordnung des Ausweisamtes festgelegt werden, ist verboten.
§ 998 Jede Person, deren Familiennamen ein anderer ohne Berechtigung angenommen hat, kann Klage erheben und ihm Rahmen der betreffenden Gesetze die Änderung des Familiennamens des unrechtmäßigen Besitzers verlangen.
Falls jemand seinen Familiennamen, den er in Ausweisämtern hat registrieren lassen, gemäß den für diese Angelegenheiten normierten Vorschriften ändert, kann jeder Betroffene innerhalb der Frist und der Art und Weise, welche in den Gesetzen und besonderen Verordnungen festgelegt sind, widersprechen.
§ 999 Die Geburtsurkunden derjenigen Personen, deren Geburt innerhalb der gesetzlichen Frist den Ausweisämtern mitgeteilt wurde, werden als offizielle Urkunden angesehen₈.
§ 1000 Die anderen den Ausweis betreffenden Gegenstände sind durch besondere Gesetze und Verordnungen festgelegt.
§ 1001 Die Konsularischen Angestellten des Iran im Ausland müssen in Bezug auf die in ihrem Gebiet wohnhaften Iraner diejenigen Aufgaben, die auf Grund der Gesetze und Verordnungen als laufende Verpflichtungen der Ausweisämter festgelegt sind, erfüllen.
Viertes Buch: Der Wohnsitz
§ 1002 Der Wohnsitz jedweder Person besteht an demjenigen Ort, an dem die Person wohnt und an dem auch das wichtige Zentrum ihrer Tätigkeiten ist; falls der Wohnort einer Person nicht das wichtige Zentrum ihrer Tätigkeiten ist; falls der Wohnort einer Person nicht das wichtige Zentrum ihre Tätigkeiten ist, gilt das wichtige Zentrum ihrer Tätigkeit als ihr Wohnsitz.
Der Wohnsitz juristischer Personen wird das Zentrum ihrer Tätigkeiten sein.
§ 1003 Niemand kann mehr als einen Wohnsitz haben.
§ 1004 Die Änderung des Wohnsitzes findet durch tatsächliches Wohnen an einem anderen Ort statt, falls das wichtige Zentrum der Tätigkeiten des Betreffenden auch zu jenem Ort verlegt wurde.
§ 1005 Der Wohnsitz einer verheirateten Frau ist jener Wohnsitz des Ehemannes, wobei diejenige Frau, deren Ehemann keinen bestimmten Wohnsitz hat, wie auch diejenige Frau, die mit Einverständnis ihres Ehemannes oder mit Erlaubnis des Gerichts eine gesonderte Unterkunft gewählt hat, auch einen gesonderten persönlichen Wohnsitz haben kann.
§ 1006 Der Wohnsitz eines Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen ist derselbe Wohnsitz wie derjenige seines Vertreters oder Vormundes.
§ 1007 Der Wohnsitz von Regierungsangestellten ist der Ort, an dem sie eine feste Anstellung haben.
§ 1008 Der Wohnsitz von Militärpersonen, die in einer Garnison sind, ist der Ort ihrer Garnison.
§ 1009 Falls volljährige Personen, die gewöhnlich bei einem anderen arbeiten oder einen Dienst verrichten, im Haus ihres Arbeitgebers oder Dienstherren wohnen, wird ihr Wohnsitz derselbe wie des Aufenthaltsorts ihres Arbeitgebers oder Dienstherren sein.
§ 1010 Falls bei einer Verhandlung oder einem Vertrag von beiden Vertrags Seiten oder einer von ihnen zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag ein anderer Ort, als der wahre eigene Wohnsitz ausgewählt wurde, gilt für Klagen aus dem Vertrag jener ausgewählte Ort als Wohnsitz. Das gleiche gilt, falls eine Person für die Mitteilungen der Klageunterlagen oder der Vorladung oder der Mahnung einen anderen Ort, als den wahren eigenen Wohnsitz festlegt.
Fünftes Buch: Vermisste Personen
§ 1011 Vermisst ist jemand, wenn seit dessen Abwesenheit eine relativ lange Zeit vergangen ist und von ihm keinerlei Nachricht vorliegt.
§ 1012 Falls ein vermisster zur Verwaltung seines Vermögens keine Bestimmungen getroffen hat und auch niemand da ist, der gesetzlich das Recht zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten hat, bestimmt das Gericht zur Verwaltung seines Vermögens einen Treuhänder, wobei der Antrag auf Bestimmung eines Treuhänders nur seitens des Staatsanwalts oder anderer von dieser Angelegenheit betroffener Personen angenommen wird.
§ 1013 das Gericht kann von dem Treuhänder, den es bestimmt, eine Bürgschaft oder andere Garantien Verlagen.
§ 1014 Falls einer der Erben eines Vermissten genügend Garantien gibt, kann das Gericht keinen anderen Treuhänder bestimmen, wodurch der betreffende Erbe als solcher eingesetzt wird.
§ 1015 Die Rechte und Pflichten eines Treuhänders, der auf Grund der vorigen Vorschrift eingesetzt wird, sind dieselben, wie sie für den Vormund geregelt sind.
§ 1016 Sobald sowohl der Tod auch das Todesdatum eines Vermissten feststehen, wird sein Vermögen unter den Erben, die es zum Todeszeitpunkt gab, aufgeteilt, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen nach dem Todeszeitpunkt des Vermissten verstorben sind.
§ 1017 Falls der Tod eines Vermissten ohne Bestimmung eines Todesdatums beweisen wird, muss das Gericht en Datum, an dem dessen Tod nachgewiesen wurde, festlegen, wodurch in diesem Fall das Vermögen der Vermissten unter den Erben, die zu dem betreffenden Datum existiert haben, aufgeteilt wird.
§ 1018 Der Inhalt des vorigen Paragraphen wird auch denn berücksichtigt, wenn ein den Vermissten als tot annehmender Beschluss erlassen wird.
§ 1019 Ein einen Vermissten als tot annehmender Beschluss wird dann erlassen, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die letzte Nachricht über seine Existenz eingetroffen ist, [so viel] Zeit vergangen ist, die gewöhnlich eine solche Person nicht überlebt.
§ 1020 Die folgenden Umstände gelten insbesondere als Fälle, in denen gewöhnlich ein Vermisster nicht als am Leben angenommen wird:
1.Wenn volle zehn Jahre seit dem Datum der letzten Nachricht, die über die Existenz des Vermissten eingetroffen ist, vergangen sind und im Verlaufe der Zeit das Alter des Vermissten 75 Jahre überschritten hat;
2. falls eine Person unter irgendeiner Bezeichnung Mitglied einer bewaffneten Kompanie gewesen ist und während der Dauer eines Krieges vermisst [wurde]v und drei volle Jahre seit dem Zeitpunkt des Friedensabschlusses vergangen sind, ohne dass eine Nachricht von ihm eintrifft. Friedensabschluss geendet hat, wird die genannte Periode mit fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Krieges angesetzt werden;
3. falls eine Person während einer Seereise an Bord eines Schiffes gewesen ist und das Schiff während der Reise untergegangenen ist [und] drei volle Jahre seit dem Untergang des Schiffes vergangen sind, ohne dass jenem Passagier eine Nachricht eintrifft.
§ 1021 Falls bezüglich der letzten Nummer der vorigen Vorschrift mit Ablauf der Folgenden Perioden, deren Anfang ab dem Tag der Schifffahrt berechnet wird, das Schiff das Ziel nicht erreicht und bei einer Fahrt ohne ziel nicht zu jenem Hafen, von dem es ausgelaufen ist, zurückgekehrt und von seiner Existenz keinerlei Nachricht vorliegt, gilt das Schiff als untergegangen:
1.Bei einer Reise im Kaspischen Meer und auf dem Persischen Golf ein Jahr;
2.bei einer Reise auf dem Meer von Oman, im Indischen Ozean, auf dem Roten Meer, auf dem Weißen Meer – Mittelmeer -, auf dem Schwarzen Meer oder dem Ousof´schem Meer zwei Jahre;
3. bei einer Reise auf den übrigen Meeren drei Jahre.
§ 1022 Für den Fall, dass jemand als Folge eines anderen, als in den Nr. 2 und 3 des §1020 genannten Ereignisses einer tödlichen Gefahr ausgeliefert war oder vermisst oder in einem Flugzeug war und das Flugzeug verschwunden ist, kann man den diesen für tot annehmenden Beschluss dann erlassen, wenn fünf Jahre seit der Begegnung [mit] der tödlichen Gefahr vergehen, ohne dass eine Nachricht über die Existenz des Vermissten eintrifft.
§ 1023 In den Fällen der §§1020. 1021 und 1022 kann das Gericht dann den einen Vermissten für tot annehmenden Beschluss erlassen, wenn es in einer der örtlichen Zeitungen wie auch in einer der Zeitungen Teherans mit hoher Auflage eine Anzeige in drei aufeinander folgenden Malen, jedes im Abstand von einem Monat, veröffentlicht hat und die Personen, die möglicherweise eine Nachricht vom Vermissten haben, einlädt, falls sie eine Nachricht haben, diesen dem Gericht mitzuteilen.
Für den Fall, dass ein Jahr seit dem Zeitpunkt der ersten Anzeige verstreicht und die Existenz des Vermissten nicht bewiesen wird, er geht die diesen für tot annehmende Entscheidung.
§ 1024 Wenn mehrere Personen bei einem Unfall sterben, wird davon ausgegangen, dass sie alle zur selben Zeit gestorben sind.
Der Inhalt dieser Vorschrift wird nicht die Anwendung der §873 und §874 des ersten Bandes dieses Gesetzes verhindern.
§ 1025 Die Erben einer vermissten Person können auch vor dem Erlass des ihn für tot annehmenden Beschlusses das Gericht ersuchen, dass es dessen Vermögen ihnen zum Besitz überlässt, unter der Voraussetzung, dass erstens der betreffende Vermisste niemanden zur Verwaltung seines Vermögens bestimmt hat und zweitens zwei ganze Jahre seit der letzten Nachricht vom Vermissten verstrichen sind, ohne dass dessen Existenz oder Tod bekannt ist.
In Bezug auf diesen Paragraphen ist die Beachtung des §1023 hinsichtlich der Firste von einem Jahr bei der Bekanntmachung zwingend.
§ 1026 In Bezug auf den vorigen Paragraphen müssen die Erben eine Bürgschaft oder genügend andere Sicherheiten leisten, damit im Falle der Rückkehr des Vermissten oder für den Fall, dass dritte Personen irgend ein Recht gegen dessen Vermögen haben, sie aus der Verpflichtung des Vermögens oder dem Anspruch dritter Personen herauskommen, [wobei]die betreffenden Sicherheiten bis zum Erlass der den Vermissten für tot annehmenden Erklärung bestehen bleiben werden.
§ 1027 Falls überdies ein Vermisster nach dem Erlass eines ihn für tot annehmenden des Beschlusses auftaucht, müssen die Personen, die sein Vermögen als Erbe in Besitz genommen haben, dasjenige, was vom Original oder an Stelle oder als Gewinn des betreffenden Vermögens bis zum Auftauchen des Vermissten existiert, zurückgeben.
§ 1028 Ein Treuhänder, der zur Verwaltung des Vermögens des Vermissten eingesetzt wird, muss den Unterhalt einer dauernden Ehefrau oder einer [Ehefrau]auf Zeit, deren Frist nicht abgelaufen ist und deren Unterhalt der Ehemann versprochen hat wie auch [den]der Kinder des Vermissten aus dem Vermögen des Vermissten bestreiten; bei Uneinigkeit über die Höhe des Unterhalts liegt dessen Festlegung beim Gericht.
§ 1029 Falls eine Person vier volle Jahre lang vermisst wird, kann seine Frau die Scheidung beantragen; in diesem Falle scheidet sie der Richter unter Beachtung des §1023.
§ 1030 Falls eine vermisste Person nach dem Stattfinden der Scheidung und vor dem Ablauf des Ede zurückkehrt, hat er hinsichtlich der Scheidung das Recht zur Rückkehr, während er nach Ablauf der besagten Frist kein Recht zur Rückkehr hat.
Sechstes Buch: Die Verwandtschaft
§ 1031 Die Verwandtschaft ist zweigeteilt in die Blutsverwandtschaft und die Heiratsverwandtschaft.
§ 1032 Die Blutsverwandtschaft gliedert sich in folgende Stufen:
Erste Stufe – Vater und Mutter und Kinder und Kindeskinder.
Zweite Stufe – Großeltern und deren Brüder und Schwestern und deren Kinder.
Dritte Stufe – Die Brüder des Vaters, die Schwestern des Vaters, Die Brüder der Mutter, die Schwestern der Mutter und deren [jeweilige] Kinder.
Innerhalb jeder Stufe wird der Grad der Nähe und der Grad der Blutsverwandtschaft nach der Anzahl der Generationen in jener Stufe bestimmt. Beispielsweise wird in der ersten Stufe die Verwandtschaft von Vater und Mutter zu den Kindern im ersten Grad und des Bluts[-verwandtschaft] zu den Kindeskindern im zweiten Grad liegen. Dementsprechend wird in der zweiten Stufe die Verwandtschaft von Bruder und Schwester und Großvater und Großmutter im ersten Grad von der zweiten Stufe und [die Verwandtschaft] der Kinder des Bruders und [die] der Schwester und dem väterlichen Großvater im zweiten Grad auf der zweiten Stufe sein. In der dritten Stufe ist die Verwandtschaft des Bruders des Vaters und des Bruders der Mutter und der Schwester des Vaters und der Schwester der Mutter in ersten Grad von der dritten Stufe und der Grad [der Verwandtschaft zu] ihren Kindern ist im zweiten Grad von jener Stufe.
§ 1033 Jede Person, die in einer Linie und in einem Grad zu einer [anderen] Person eine Blutsverwandtschaft innehat, wird in derselben Linie und im selben Grad eine Heiratsverwandtschaft zu dessen Ehemann oder Ehefrau aufweisen. Dementsprechend werden der Vater und die Mutter der Frau eines Mannes Verwandte ersten Grades Jenes Mannes und der Bruder und die Schwester des Ehemannes einer Frau [werden] Heiratsverwandte zweiten Grades jenes [genannten Mannes] sein.
Siebtes Buch: Die Eheschließung und die Scheidung
Erster Abschnitt: Die Eheschließung
Erstes Kapitel: Die Brautwerbung
§ 1034 Jede Frau, die frei von Eheschließungshindernissen ist, kann man umwerben.
§ 1035 Ein Heiratsversprechen bewirkt nicht die Entstehung einer ehelichen Verbindung, selbst wenn der ganze oder Teile des Mahrs, welches zwischen beiden Parteien für den Zeitpunkt der Eheschließung vereinbart worden ist, gezahlt sein sollte. So können sowohl die Frau als auch der Mann, solange die Eheschließung noch nicht durchgeführt wurde, von der Verbindung Abstand nehmen, während der andere Teil jenen unter keinen Umständen zur Eheschließung zwingen oder [von ihm] auf Grund der Abstand nähme von der Eheschließung irgendeinen Schadenersatz verlangen kann.
§ 1036
(Aufgehoben)
§ 1037 Jeder der Verlobten kann bei Scheitern der beabsichtigten Eheschließung jene Geschenke, die er der anderen Seiten oder deren Eltern im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung gegeben hat, zurückfordern.
Falls die Geschenke im Original nicht vorhanden sein sollten, wird das Zurückzufordernden der Wert jener Geschenke sein, der normalerweise angesetzt wird, es sein denn, dass jene Geschenke ohne Verschulden der anderen Partei untergegangen sein sollten.
§ 1038 Der Inhalt des vorigen Paragraphen wird, im Hinblick auf das Zurückgreifen auf den Preis, für den Fall, dass die beabsichtigte Eheschließung in Folge des Todes eines Verlobten nicht stattfindet, nicht vollziehbar sein.
§ 1039
(Aufgehoben)
§ 1040 Jeder der beiden Parteien kann für die [Realisierung] zum beabsichtigten Eheschließung[vertrag] von der Gegenseite verlangen, dass diese eine ärztliche Bescheinigung über Gesundheit bezüglich wichtigen ansteckenden Krankheiten, wie Syphilis, Tripper oder Tuberkulose vorlegt.
Zweites Kapitel Körperliche Fähigkeit zur Eheschließung
§ 1041 Eine Eheschließung vor der Pubertät ist verboten.
Anmerkung: Eine Eheschließung vor der Pubertät ist mit Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters unter der Voraussetzung der Beachtung des Wohls des Mündels richtig.
§ 1042
(Aufgehoben)
§ 1043 Die Eheschließung eines jungfräulichen Mädchens ist, selbst wenn sie das Pubertätsalter erreicht haben sollte, von der Erlaubnis ihres Vaters oder väterlichen Großvaters abhängig und, falls der Vater oder väterliche Großvater ohne triftigen Grund die Erteilung der Erlaubnis ablehnen, ist ihre Erlaubnis überflüssig und in diesem Fall kann das Mädchen mit der umfassenden Vorlage der Personendaten des Mannes, der mit ihr die Ehe eingehen möchte, und der Bedingungen der Eheschließung und des Mahr, das zwischen ihnen vereinbart wurde, nach Erhalt einer Erlaubnis vom besonderen Zivilgericht, sich an ein Eheschließungsnotariat wenden und in Bezug auf die Eintragung der Ehe Schritte unternehmen.
§ 1044 Für den Fall, dass weder der Vater noch der väterliche Großvater am Ort zugegen sein sollte und das Einholen einer Erlaubnis von ihnen [mit] gewöhnlichen [Mitteln] unmöglich sein sollte, das Mädchen jedoch eine Heirat benötigen sollte, kann sie selbst die Eheschließung in Angriff nehmen.
Anmerkung: Die Eintragung dieser Ehe im Notariat ist abhängig von der Geltendmachung der vorigen Punkte beim speziellen Zivilgericht.
Drittes Kapitel: Die Heiratshindernisse
§ 1045 Eine Eheschließung unter folgenden Blutsverwandten ist verboten, selbst wenn die Verwandtschaft die Folge einer Fehleinschätzung oder eines Ehebruchs sein sollte:
1. Eine Eheschließung mit dem Vater oder den Großvätern oder mit der Mutter oder den Großmüttern, wie sehr [die Blutsverwandtschaft auch] aufsteigen sollte;
2. eine Eheschließung mit den Kindern, wie sehr [die Blutsverwandtschaft auch] absteigen sollte;
3. eine Eheschließung mit dem Bruder oder der Schwester oder [mit] deren Kindern, wie sehr [die Blutsverwandtschaft auch] absteigen sollte;
4. eine Eheschließung mit den Schwestern des eigenen Vaters oder den Schwestern der eigenen Mutter oder den Schwestern vom Vater des Vaters oder den Schwestern von der Mutter des Vaters oder den Schwestern des Vaters der Mutter oder Schwestern von der Mutter der Mutter oder den Schwestern der Väter der Großväter oder den Schwestern der Mütter der Großväter oder den Schwestern der Väter der Großmütter oder den Schwestern der Mütter der Großmütter.
§ 1046 Die Ammenverwandtschaft ist hinsichtlich eines Heiratsverbots der Blutsverwandtschaft gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass;
1. Die Milch der Frau die Folge einer erlaubten Schwangerschaft sein sollte;
2. die Milch direkt von der Brust gesaugt worden sein sollte;
3. das Kind mindestens eine Nacht und den darauffolgenden Tag oder 15 aufeinander folgende Male gänzlich Milch getrunken haben sollte, ohne dass es eine andere Nahrung oder die Milch einer anderen Frau zu sich genommen hat;
4. das Milchtrinken des Kindes vor dem Ende des Ablaufs von zwei Jahren nach einer Geburt stattgefunden haben sollte;
5. die Milchmenge, die das Kind getrunken hat, von einer Frau und einem Ehemann herrühren sollte. Sollte dementsprechend das Kind während einer Nacht und des darauffolgenden Tages etwas Milch von einer und etwas Milch von einer anderen Frau trinken, bewirkt es kein Hindernis, selbst wenn der Ehemann jener beiden Frauen derselbe sein sollte. Und dasselbe gilt, wenn eine Frau einen ammenverwandten Jungen und ein [ammenverwandtes] Mädchen haben sollte, falls sie jedes der beiden aus der einem anderen Ehemann zustehenden Milch gestillt haben sollte: Jener Junge und jenes Mädchen sind keine Ammengeschwister und eine Heirat unter ihnen ist aus diesem Grund nicht verboten.
§ 1047 Die Eheschließung zwischen folgenden Personen ist auf Grund durch Heirat erworbener Verwandtschaft dauernd verboten:
1. Zwischen einem Mann und der Mutter oder den Großmüttern seiner Frau in welchem Grad sie auch sein sollte sowohl bei Bluts [-] als auch bei Ammen[-verwandten];
2. zwischen einem Mann und derjenigen Frau, die früher die Frau seines Vaters oder eines seiner Großväter oder die Frau seines Sohnes oder eines seiner Enkel gewesen ist, selbst wenn die Verwandtschaft eine ammenmäßige sein sollte;
3. zwischen einem Mann und den weiblichen Kindern der Frau in welchem Grad sie auch sein sollte, sogar ammenmäßig unter der Bedingung, dass zwischen der Frau und dem Ehemann die Ehe vollzogen sein sollte.
§ 1048 Die Eheschließung mit zwei Schwestern ist verboten, selbst bei einer Eheschließung auf Zeit.
§ 1049 Niemand kann die Tochter des Bruders seiner Frau oder die Tochter der Schwester seiner Frau heiraten, außer mit Erlaubnis der eigenen Frau.
§ 1050 Jede Person, die eine verheiratete Frau mit Kenntnis der Existenz ihrer ehelichen Beziehung und des Heirat Verbots oder eine Frau, die innerhalb des Scheidungsede oder des Todesede ist, in Kenntnis des Ede und des Heiratsverbots für sich ehelicht, [bewirkt, dass] die Eheschließung ungültig und jene Frau für ihn absolut und dauernd verboten wird.
§ 1051 Die Bestimmung der vorigen Vorschrift ist auch in dem Fall anwendbar, dass die Eheschließung in Unkenntnis aller oder eines der oben genannten Umstände erfolgt sein sollte und auch Geschlechtsverkehr stattgefunden haben sollte; bei Unkenntnis und Nichtstattfinden des Geschlechtsverkehrs ist die Eheschließung ungültig, es folgt aber keine dauerndes verbot.
§ 1052 Eine Trennung, die sich durch einen Fluch ergibt, bewirkt ein ewiges Verbot.
§ 1053 Eine Eheschließung während des religiösen Verbots ist ungültig und bewirkt bei Kenntnis des religiösen Verbots ein ewiges Verbot.
§ 1054 Der Ehebruch mit einer verheirateten Frau oder einer Frau, die im Scheidungsede ist, bewirkt ein ewiges Verbot.
§ 1055 Der Geschlechtsverkehr aus einer Fehleinschätzung heraus und der Ehebruch, falls er vor der Heirat stattfinden sollte, sind im Hinblick auf ein Hindernis zur Eheschließung dem Geschlechtsverkehr trotz Heirat gleichbedeutend, bewirken aber nicht die Nichtigkeit der früheren Ehe.
§ 1056 Falls jemand mit einem Jungen etwas Unzüchtiges tut, kann er weder dessen Mutter noch Schwester noch Tochter heiraten.
§ 1057 War eine Frau drei aufeinander folgende Male die Ehefrau einer Person und wieder von dieser geschieden, ist sie für den betreffenden Mann auf ewig verboten, außer wenn sie eingegangen war und nach dem Stattfinden des Geschlechtsverkehrs mit ihm durch Scheidung bzw. Auflösung oder Tod getrennt worden sein sollte.
§ 1058 Eine Ehefrau, die auf Grund von neun Scheidungen, von denen sechs widerrufliche [Scheidungen] sind, [von diesem Mann] geschieden wurde, wird für die betreffende Person für immer verboten sein.
§ 1059 Die Eheschließung einer Muslimin mit einem Nichtmuslim ist nicht erlaubt.
§ 1060 Die Eheschließung einer Iranerin mit einem ausländischen Staatsangehörigen ist, auch in den Fällen, in denen dieser Ehe kein gesetzliches Hindernis entgegensteht, von einer besonderen Erlaubnis seitens des Staates abhängig.
§ 1061 Der Staat kann die Eheschließung von gewissen offiziellen staatlichen Angestellten und Beauftragten und Studenten mit einer Frau, die ausländische Staatsangehörige ist, von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen.
Viertes Kapitel Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer Eheschließung
§ 1062 Eine Ehe entsteht als Folge eines Angebots und einer Annahme mit Wörtern, die eindeutig auf die Absicht, eine Ehe eingehen zu wollen, schließen lassen.
§ 1063 Das Angebot und die Annahme können entweder direkt seitens des Mannes und der Frau abgegeben werden oder seitens derjenigen Personen, die gesetzlich das Recht zur Eheschließung haben.
§ 1064 Ein an einer Eheschließung Beteiligter muss vernünftig und erwachsen sein und absichtsvoll handeln.
§ 1065 Das gewohnheitsrechtliche Aufeinander von Angebot und Annahme ist Voraussetzung für die Gültigkeit einer Eheschließung.
§ 1066 Für den Fall, dass einer der Heiratswilligen oder beide stumm sind, kommt die Ehe ebenso durch Zeichen seitens des Stummen zustande, unter der Voraussetzung, dass das Erwähnte mit Klarheit die Eingehung einer Eheschließung zeigt.
§ 1067 Die Festlegung einer Frau und eines Ehemannes in einer Art und Weise, dass für keine der beiden Parteien in Bezug auf die andere Person ein Irrtum vorliegt, ist die Voraussetzung der Gültigkeit einer Ehe.
§ 1068 Bedingtheit bei der Eheschließung bewirkt Nichtigkeit.
§ 1069 Eine Bedingung mit Auslösungsrecht bezüglich des Eheschließungsvertrags ist unwirksam, jedoch ist eine Annullierungsbedingung in Bezug auf den Mahr bei einer dauernden Eheschließung erlaubt, falls ihre Dauer bestimmt worden ist, wobei es noch der Auflösung so ist, als ob das Mahr überhaupt nicht erwähnt worden wäre.
§ 1070 Das Einverständnis beider Ehegatten ist die Voraussetzung für ein Durchschlagen des Eheschließungsvertrages und für den Fall, dass der Abgeneigte, nach Beendigung der Abneigung, die Eheschließung gestattet, hat [die Erklärung] einen Einfluss, es sei denn die Abneigung hat ein Ausmaß erreicht, dass dem Heiratenden die Absicht fehlt.
Fünftes Kapitel: Die Vertretung bei der Eheschließung
§ 1071 Sowohl der Mann, als auch die Frau können für die Eheschließung einem anderen vertretungsmacht einräumen.
§ 1072 Für den Fall, dass die Vertretungsmacht ohne nähere Kennzeichnung erteilt wird, kann der Vertreter nicht den Vertretenen mit sich selbst verheiraten, außer wenn diese Erlaubnis jenem ausdrücklich gegeben wurde.
§ 1073 Falls der Vertreter von dem, was der Vertretene hinsichtlich der Person oder des Mahrs oder anderer Besonderheiten bestimmt hat, abweicht, wird die Gültigkeit der Eheschließung von der Bestätigung des Vertretene abhängen.
§ 1074 Das in der vorigen Vorschrift Geregelte ist ebenso in dem Fall anwendbar, dass eine Vertretung ohne Kennzeichnung vorliegt und der Vertreter das Wohl des Vertretenen nicht beachtet hat.
Sechstes Kapitel Die Ehe auf Zeit
§ 1075 Eine Ehe auf Zeit liegt vor, wenn sie für eine bestimmte Dauer geschlossen worden ist.
§ 1076 Die Dauer einer Ehe auf Zeit muss genau bestimmt werden.
§ 1077 Bei der Ehe auf Zeit sind Regelungen über das Erbe der Frau und ihr Mahr diejenigen, die im Erbabschnitt bzw. im folgenden Kapitel niedergelegt wurden.
Siebtes Kapitel: Das Mahr
§ 1078 Jede Sache, die einem Wert hat und sich auch in Besitznehmen lässt, kann man als Mahr einsetzen.
§ 1079 Das Mahr muss zwischen beiden Parteien bis zu dem Maße, zu dem ihre Unwissenheit beseitigt wird, klar sein.
§ 1080 Die Festlegung der Menge des Mahrs hängt von dem beiderseitigen Einvernehmen der Parteien ab.
§ 1081 Falls in einem Ehevertrag vereinbart wird, dass bei Nichtzahlung des Mahrs innerhalb einer bestimmten Frist, die Ehe ungültig sein wird, sind die Ehe und das Mahr gültig, aber die Bedingung nichtig.
§ 1082 Sofort nach der Eheschließung wird die Frau Eigentümerin des Mahrs und kann darüber jede Art Verfügung, die sie möchte, tätigen.
Anmerkung: Falls das Mahr eine gängige Währung ist, wird es entsprechend der Währungsänderung des durchschnittlichen Jahreswert in Bezug auf das Jahr, in dem die Eheschließung vollzogen wurde, durch die Zentralbank der Islamischen Republik Iran festgelegt, berechnet und überwiesen, es sei denn, das Ehepaar hat sich bei der Durchführung der Eheschließung auf eine andere Art geeinigt.
Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird spätestens drei Monate nach dem Bewilligungsdatum durch die Zentralbank der Islamischen Republik Iran unter Mitarbeit des Justizministeriums und die Wirtschaft und Finanzministeriums vorbreitet und der Bestätigung des Ministerrats zugeführt werden.
§ 1083 Zur Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Mahrs kann man eine Zeitspanne oder gewisse Raten festlegen.
§ 1084 Falls das Mahr ein bestimmtes Original sein sollte und es sich zeigt, dass es vor der Eheschließung mangelhaft war oder nach der Eheschließung, aber vor der Übergabe mangelhaft geworden oder untergegangen ist, ist der Ehemann der Garant für den Fehler oder den Untergang.
§ 1085 Die Frau kann, solange ihr das Mahr nicht übergegeben wurde, die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihr dem Mann gegenüber obliegen, ablehnen unter der Voraussetzung, dass ihr Mahr gegenwärtig sein sollte, wobei diese Ablehnung ihren Anspruch auf Unterhalt nicht hemmen wird.
§ 1086 Falls eine Frau vor dem Erhalt des Mahrs freiwillig zur Erfüllung derjenigen Pflichten, die sie gegenüber dem Ehemann hat, schreiten sollte, kann sie den Inhalt der vorigen Norm nicht mehr beanspruchen, während das Recht, dessen Erfüllung sie [verlangen kann] nicht untergehen wird.
§ 1087 Fallen in einer dauernden Ehe kein Mahr erwähnt oder das Fehlen eines Mahrs die Ehegatten das Mahr nach der Eheschließung einverständlich festlegen können; falls vor der Einigung über ein bestimmter Mahr zwischen ihnen Geschlechtsverkehr stattfinden sollte, wird die Ehefrau das Recht auf einen üblichen Mahr haben.
§ 1088 Falls im Falle der vorigen Norm einer der Ehepartner vor der Bestimmung des Mahrs und vor dem Geschlechtsverkehr stirbt, hat die Frau keinen Anspruch auf irgendeinen Mahr.
§ 1089 Es ist möglich, das Recht zur Bestimmung eines Mahres dem Ehemann oder einer dritten Person einzuräumen; in diesem Fall kann der Ehemann oder die dritte Person [die Höhe] des Mahrs nach Belieben festlegen.
§ 1090 Falls das Recht zur Bestimmung des Mahrs der Frau eingeräumt wird, kann die Frau [als Mahr] nicht mehr als das übliche Mahr festlegen.
§ 1091 Zur Bestimmung eines Üblichen Mahr muss die Situation der Frau, was die Familienwürde und andere Eigenschaften wie auch ihre Stellung, verglichen mit Ihresgleichen und ihr Nahestehenden und ihren Verwandten, anbelangt, neben dem ortsüblichen berücksichtigt werden.
§ 1092 Falls sich Ehemann vor dem Geschlechtsverkehr von seiner Frau scheiden lässt, wird die Frau einem Anspruch auf die Hälfte des Mahrs haben; sollte der Ehemann mehr als die Hälfte des Mahrs vorher übergeben haben, hat er das Recht, den über der Hälfte liegenden Überschuss im Original oder als Äquivalent oder als Wert zurückzuverlangen.
§ 1093 Für den Fall, dass kein Mahr bei der Eheschließung festgelegt wurde und der Ehemann sich vor dem Geschlechtsverkehr und der Festlegung des Mahrs von seiner Frau scheiden lässt, hat die Frau ein Recht auf ein [die Situation des Mannes berücksichtigendes] Mahr und falls er sich danach scheiden lässt, wird sie ein Recht auf einen üblichen Mahr haben.
§ 1094 Zur Bestimmung eines die Situation des Mannes berücksichtigenden Mahr wird die Lage des Mannes hinsichtlich Reichtum und Armut berücksichtigt.
§ 1095 Bei einer Ehe auf Zeit bewirkt das Fehlen eines Mahrs bei der Eheschließung die Nichtigkeit.
§ 1096 In einer Ehe auf Zeit bewirkt der Tod der Frau während der Zeit [in der die Ehe besteht] keinen Verfall des Mahrs wobei dasselbe gilt, wenn der Ehemann bis zum Ende der Frist mit ihr keinen Geschlechtsverkehr hat.
§ 1097 Falls bei einer Ehe auf Zeit der Ehemann vor dem Geschlechtsverkehr die gesamte Ehedauer verschenkt, muss die Hälfte des Mahrs erbringen.
§ 1098 Für den Fall, dass eine dauernde oder eine Ehe auf Zeit nichtig ist und kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, hat die Frau keinen Anspruch auf einen Mahr und sollte sie das Mahr bekommen haben, kann es der Ehemann zurückfordern.
§ 1099 Für den Fall der Unkenntnis der Frau über die Fehlerhaftigkeit der Eheschließung und nach Stattfinden des Geschlechtsverkehrs hat die Frau einen Anspruch auf einen üblichen Mahr.
§ 1100 Für den Fall, dass ein vereinbarter Mahr unbekannt oder nicht wertfähig ist oder im Eigentum eines anderen steht, wird die Frau im ersten und zweiten Falle einen Anspruch auf einen üblichen Mahr und im dritten Falle einen Anspruch auf ein übliches [Mahr] oder auf den Wert [des untergegangenen Gegenstandes] haben, es sei denn der Eigentümer des Gegenstandes gibt die Erlaubnis.
§ 1101 Für den Fall, dass eine Eheschließung vor dem Geschlechtsverkehr aus irgendeinem Grund aufgelöst wird, hat die Frau keinen Anspruch auf einen Mahr, außer wenn die Ursache der Auflösung Impotenz sein sollte, so dass in diesem Fall, trotz Eheauflösung, die Frau einen Anspruch auf die Hälfte des Mahrs hat.
Achtes Kapitel: Die Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander
§ 1102 Sobald die Ehe auf wirksame Art geschlossen wurde, entstehen die ehelichen Beziehungen zwischen beiden Seiten und die einander [geschuldeten] Rechte und Pflichten des Ehepaares werden begründet.
§ 1103 Ehefrau und Ehemann sind einander zum wohlwollenden Umgang verpflichtet.
§ 1104 Beide Ehepartner müssen einander bei der Festigung der Grundpfeiler der Familie und der Erziehung ihrer Kinder helfen.
§ 1105 Innerhalb der Beziehungen des Ehepaares ist die Leistung der Familie eine der Aufgaben des Ehemannes.
§ 1106 In einer dauernden Ehe ist der Unterhalt der Frau die Verpflichtung des Ehemannes.
§ 1107 Der Unterhalt umfasst Unterkunft und Kleidung und Nahrung und Einrichtungsgegenstände, die üblicherweise unter Berücksichtigung der Stellung der Frau angebracht sind, sowie Bedienstete für den Fall einer Gewöhnung der Frau, Bedienstete zu haben, oder [für den Fall] ihres auf Grund einer Erkrankung oder des Fehlens von Gliedmaßen [herrührenden] Bedürfnisses.
§ 1108 Falls die Frau ohne religiös anerkannten Grund von der Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten Abstand nimmt, wird sie keinen Unterhaltsanspruch haben.
§ 1109 Der Unterhalt einer widerruflich geschiedenen [Frau] obliegt während des Ede dem Ehemann, es sei denn, die Scheidung hat wegen Ungehorsams stattgefunden, obgleich in dem Fall, dass das Ede auf Grund einer Eheauflösung oder einer unwiderruflichen Scheidung besteht, die Frau keinen Unterhaltsanspruch hat, außer bei Schwangerschaft durch ihren Ehemann, so dass sie in diesem Fall bis zur Niederkunft einen Anspruch auf Unterhalt haben wird.
§ 1110 Im Ede des Todes hat die Frau keinen Anspruch auf Unterhalt.
§ 1111 Die Frau kann sich, falls der Ehemann die Leistung des Unterhaltes ablehnt, an das Gericht wenden, [wodurch] das Gericht in diesem Falle die Höhe des Unterhaltes festlegt und den Ehemann zu Erbringung dessen verurteilt.
§ 1112 Falls die Vollziehung der in der vorigen Norm erwähnten Entscheidung nicht möglich sein sollte, wird entsprechend §1129 vorgegangen.
§ 1113 In einer Ehe auf Zeit hat die Frau keinen Unterhaltsanspruch, es sei denn, es ist vereinbart worden oder die Ehe ist darauf basierend geschlossen worden.
§ 1114 Die Frau muss in der Unterkunft, die der Mann bestimmt, wohnen, außer das Recht zur Bestimmung einer Unterkunft ist der Frau eingeräumt worden.
§ 1115 Falls das Verbleiben der Frau mit dem Ehemann in einer Unterkunft die Angst vor körperlichem oder wirtschaftlichem oder die Ehre betreffendem Schaden für die Frau beinhaltet, kann die Frau eine gesonderte Unterkunft auswählen, wobei das Gericht bei Beweis der Wahrscheinlichkeit der betreffenden Schäden keine Entscheidung zur Rückkehr in die Unterkunft des Ehemannes erlassen wird sowie trotzdem der Unterhalt, solange die Frau von der Rückkehr in die besagte Unterkunft entschuldigt ist, die Verpflichtung des Ehemanns sein wird.
§ 1116 Im Falle der vorigen Vorschrift wird, solange die Verhandlung zwischen den beiden Ehegatten nicht beendet wurde, die Unterkunft der Frau im gegenseitigen Einvernehmen beider Seiten bestimmt und für den Fall eines fehlenden Einverständnisses wird das Gericht, nach Anhörung naher Verwandter beider Parteien, die Unterkunft der Frau festlegen und falls es keine Verwandte gibt, bestimmt das Gericht selbst einen sicheren Ort.
§ 1117 Ein Ehemann kann seine Frau von einem Beruf oder einem Gewerbe, welches im Wiederspruch zum familiärem Wohl oder seiner oder der Würde der Frau sein sollte, abhalten.
§ 1118 Eine Frau kann selbständig über ihr Vermögen jede Verfügung, die sie möchte, treffen.
§ 1119 Beide Seiten eines Eheschließungsvertrages können jede Vereinbarung, die nicht im Widerspruch zum Notwendigen des erwähnten Vertrages sein sollte, im Eheschließungsvertrag oder in einem anderen gesonderten Vertrag vereinbaren, so dass beispielsweise vereinbart werden kann, dass falls der Ehemann eine andere Frau heiraten oder während einer festgelegten Zeit abwesend sein oder den Unterhalt nicht leisten oder einen Anschlag auf das Leben der Frau unternehmen oder sich so schlecht benehmen sollte, dass ihr gemeinsames Leben unerträglich wird, die Frau Vertreterin ist und Vertretungsmacht zur Bestimmung eines anderen Vertreters hat, um sich nach Beweis des Eintritts der Bedingung vor Gericht und dem Ergehen einer unwiderruflichen Entscheidung scheiden zu lassen.
Zweiter Abschnitt: Die Beendigung der Ehe
§ 1120 Eine Ehe wird durch Auflösung oder Scheidung oder durch Erlass der Restdauer bei einer Ehe auf Zeit beendet.
Erstes Kapitel über die Möglichkeit der Eheauflösung
§ 1121 Die Unzurechnungsfähigkeit jedes der beiden Ehegatten begründet, für den Fall, dass sie festen Fuß fasst, unabhängig davon, ob sie ständig oder periodisch auftritt, für die Gegenseite ein Auflösungsrecht.
§ 1122 Folgende Mängel beim Mann begründen ein Auflösungsrecht für die Frau:
1.Kastrierung.
2.Impotenz unter der Voraussetzung, dass er nicht einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen hat,
3.Unvollständigkeit des Geschlechtsgliedes in solchem Ausmaß, dass er nicht zum Geschlechtsverkehr fähig ist.
§ 1123 Folgende Mängel bei der Frau begründen ein Auflösungsrecht für den Mann:
1. Eine Krankheit, bei der in der Schamspalte der Frau entweder eine Schwellung oder das Hervortreten eines Knochens den Verkehr verhindert.
2. Lepra,
3. Hautkrankheit, bei der die Haut stellenweise Weiß und Schwarz umrandet wird,
4. die Vereinigung des Vaginal und des Analbereiches,
5. eine Erkrankung, bei der man nicht mehr aufstehen kann,
6. Erblindung auf beiden Augen.
§ 1124 Die Mängel der Frau begründen dann ein Auflösungsrecht für den Mann, wenn der betreffende Mangel im Zeitpunkt der Eheschließung bestanden hat.
§ 1125 Unzurechnungsfähigkeit und Impotenz des Mannes werden, auch wenn sie nach der Eheschließung auftreten, eine Auflösung [recht] für die Frau begründen.
§ 1126 Jeder der beiden Ehegatten, der vor der Eheschließung Kenntnis über die betreffenden Krankheiten der anderen Seite hatte, wird nach der Eheschließung keine Auflösung recht haben.
§ 1127 Falls ein Ehemann nach der Eheschließung an einer Geschlechtskrankheit leidet, wird die Frau das Recht haben, vom Geschlechtsverkehr mit ihm Abstand zu nehmen, während die Ablehnung aus besagtem Grund den Unterhaltsanspruch nicht hemmen wird.
§ 1128 Falls für eine der beiden Seiten eine besondere Qualität vereinbart wurde und sich nach der Eheschließung zeigt, dass es der betreffenden Seiten an dem gewünschten Merkmal fehlt, wird der Gegenseite ein Auflösungsrecht eingeräumt, unabhängig davon, ob das betreffende Merkmal im Eheschließungsvertrag ausdrücklich festgelegt wurde oder die Ehe darauf basierend geschlossen[wurde].
§ 1129 Im Falle einer Ablehnung der Unterhaltszahlung durch den Ehemann und des Fehlens einer Möglichkeit, die gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken und ihn zur Leistung des Unterhalts zu zwingen, kann sich die Frau für die Scheidung an einem Richter wenden, wodurch der Richter den Mann zur Scheidung zwingen wird. Dasselbe gilt im Falle des Unvermögens eines Ehemannes zur Unterhaltszahlung.
§ 1130 Für den Fall, dass die Fortführung der Ehe eine schwere Not für die Frau begründen würde, kann sie beim religiösen Richter vorsprechen und die Scheidung beantragen, [und] sollte die betreffende Notlage vor Gericht beweisen werden, kann das Gericht den Ehemann zur Scheidung zwingen und falls kein Zwang möglich ist, wird die Ehefrau mit Bewilligung des religiös zuständigen Richters geschieden.
§ 1131 Das Auflösungsrecht ist ein sofortiges Recht und falls diejenige Partei, die ein Auflösungsrecht hat, nach Kenntnis des Auflösungsgrundes, die Ehe nicht auflöst, wird ihr Auflösungsrecht unter der Voraussetzung unwirksam, dass sie Kenntnis vom Auflösungsrecht und seiner Dringlichkeit hatte,) wobei (sich die Beurteilung derjenigen Zeit, die zur Möglichkeit der Ausübung des Auflösungsrechts nötig war, der Beurteilung durch Brauch und Gewohnheit unterliegt.
§ 1132 Für die Eheauflösung ist die Berücksichtigung der für die Scheidung geregelten Formalitäten keine Voraussetzung.
Zweites Kapitel: Die Scheidung
Erste Abhandlung: Allgemeines
§ 1133 Ein Mann kann sich, wenn immer er will, von seiner Frau scheiden lassen.
§ 1134 Die Scheidung muss durch die Scheidungsformel und bei Anwesenheit mindestens zweiter gerechter Männer, welche die Scheidung hören, durchgeführt werden.
§ 1135 Eine Scheidung muss endend sein, wodurch eine Scheidung unter einer Bedingung nichtig ist.
§ 1136 Der die Scheidung Durchführende muss erwachsen und vernünftig sowie absichtsvoll und freihandelnd sein.
§ 1137 Der Vertreter eines dauernd Unzurechnungsfähigen kann für den Fall, dass es dem Wohl des Mündels entspricht, dessen Frau scheiden.
§ 1138 Es ist möglich die Scheidungsformel durch einen Vertreter auszuführen.
§ 1139 Die Scheidung ist speziell für eine dauernde Ehe, und eine Frau auf Zeit kommt durch deren Ablauf oder Erlass seitens des Ehemannes aus der Ehe heraus.
§ 1140 Eine Scheidung während der Phase einer Monatsblutung oder während einer Blutung nach der Niederkunft ist unwirksam, es sei denn die Frau ist schwanger oder die Scheidung findet vor dem Geschlechtsverkehr mit der Frau statt oder der Mann ist in einer Art und Weise abwesend, dass er die Nachricht über die Monatsblutung der Frau erlangen ist.
§ 1141 Eine Scheidung in der Zeit zwischen zwei Monatsblutungen, in der Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, ist unwirksam, es sei denn, die Frau ist im Klimakterium oder schwanger.
§ 1142 Die Scheidung von einer Frau, die trotz eines geeigneten Alters keine Periode bekommt, ist dann wirksam. Wenn seit dem letzten Datum eines Geschlechtsverkehrs mit der Frau drei Monate vergangen sind.
Zweite Abhandlung Die Scheidungsarten
§ 1143 Die Scheidung ist zweigeteilt: unwiderruflich und widerruflich.
§ 1144 Bei der unwiderruflichen Scheidung gibt es für den Mann kein Recht zur Rückkehr.
§ 1145 In folgenden Fällen ist die Scheidung unwiderruflich:
1. Eine Scheidung, die vor dem Geschlechtsverkehr stattfindet,
2. eine Scheidung im Klimakterium,
3. eine entlassende oder vorgezogene Scheidung, solange sich die Frau nicht einer Rückübertragung hingewendet hat,
4. die dritte Scheidung, die nach drei aufeinanderfolgenden Eheschließungen stattfindet, unabhängig davon, ob die Ehe auf Grund eines Widerrufs oder auf Grund einer neuen Eheschließung zustande gekommen ist.
§ 1146 Eine entlassende Scheidung liegt dann vor, wenn die Frau auf Grund des Widerwillens, den sie gegenüber ihrem Mann empfindet, im Gegenzug für dasjenige Vermögen, welches sie dem Ehemann gibt, die Scheidung erhält, unabhängig davon, ob das genannte Vermögen das Mahr im Original oder dessen Äquivalent oder mehr oder weniger als das Mahr sein sollte.
§ 1147 Eine vorgezogene Scheidung liegt dann vor, wenn die Abneigung beidseitig ist, wobei in diesem Falle das Lösegeld nicht mehr als das Mahr wert sein darf.
§ 1148 Bei einer widerruflichen Scheidung besteht für den Mann innerhalb des Ede ein Recht zur Rückkehr.
§ 1149 Rückkehr findet bei einer Scheidung auf Grund irgendeines Wortes oder [irgendeiner] Handlung, die auf eine Rückkehr deuten, unter der Voraussetzung statt, eine Absicht zur Rückkehr zu haben.
Dritte Abhandlung: Das Ede
§ 1150 Die Edewartezeit ist Ausdruck derjenigen Frist, bis zur deren Ablauf, eine anderen Mann heiraten kann.
§ 1151das Ede einer Scheidung und dass Ede einer Eheauflösung betragen drei Monatsblutungen, es sei denn, die Frau bekommt trotz geeigneten Alters keine Monatsblutung, wodurch deren Ede in diesem Falle drei Monate beträgt.
§ 1152Das Ede einer Scheidung und einer Eheauflösung wie auch [das Ede bei] Erlass der Zeit oder ihrem Ablauf im Falle einer Ehe auf Zeit beträgt bei fehlender Schwangerschaft zwei Monatsblutungen, es sei denn die Frau hat trotz geeigneten Alters keine Monatsblutung, wodurch es in diesem Falle 45 Tage beträgt.
§ 1153Das Ede einer Scheidung und einer Eheauflösung und eines Erlasses der Zeit und ihres Ablaufs dauert bei einer schwangeren Frau bis zur Niederkunft.
§ 1154 Das Ede des Todes beträgt sowohl bei einer Dauer als auch bei einer Zeit[ehe] in jedem Falle vier Monate und zehn Tage, es sei denn, die Frau ist schwanger, so dass das Ede des Todes in diesem Falle bis zum Zeitpunkt der Niederkunft unter der Voraussetzung fortdauert, dass der Abstand zwischen dem Tod des Ehemannes und der Niederkunft mehr als vier Monate und zehn Tage beträgt, ansonsten das Ede jene vier Monate und zehn Tage sein wird.
§ 1155 Eine Frau, bei welcher zwischen ihr und ihrem Ehemann kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, und ebenso eine Frau im Klimakterium hat weder ein Scheidungsede noch ein Eheauflösungsede, jedoch muss das Todesede in jedem Falle beachtet werden.
§ 1156 Eine Frau, deren Mann vermisst wurde und der Richter geschieden hat, muss ab dem Zeitpunkt der Scheidung ein Todesede einhalten.
§ 1157 Eine Frau, die auf Grund einer Fehleinschätzung mit jemandem Geschlechtsverkehr hat, muss ein Scheidungsede einhalten.
Achtes Buch: Die Kinder
Erster Abschnitt: Die Verwandtschaft
§ 1158 Ein während der Dauer der Ehe geborenes Kind ist dem Ehemann unter der Voraussetzung zuzurechnen, dass seit dem Datum der Eheschließung bis zum Zeitpunkt der Geburt nicht weniger als sechs oder mehr als zehn Monate vergangen sind.
§ 1059 Jedes Kind, das nach Auflösung einer Ehe geboren wird, ist dem Ehemann unter der Voraussetzung zuzurechnen, dass die Mutter noch nicht geheiratet hat und seit dem Datum der Auflösung der Ehe bis zum Tage der Geburt des Kindes nicht mehr als zehn Monate vergangen sind, es sei denn, es wird beweisen, dass seit dem Datum des Geschlechtsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Geburt entweder weniger als sechs Monate oder mehr als zehn Monate vergangen sind.
§ 1060 Falls die Ehe nach Geschlechtsverkehr aufgelöst wird und die Frau erneut heiratet und sie ein Kind gebärt, wird das Kind demjenigen Ehemann zugerechnet, welchem es nach der vorigen Vorschrift zugerechnet werden könnte und für den Fall, dass nach der vorigen Vorschrift eine Zurechnung beiden Ehemännern gegenüber möglich ist, ist das Kind dem zweiten Ehemann zuzurechnen, außer wenn entscheidende Merkmale dagegensprechen.
§ 1061 Falls in den Fällen der vorigen Vorschriften ein Ehemann ausdrücklich oder konkludent seine Vaterschaft eingestanden hat, wird er mit einer die Vaterschaft ablehnenden Klage nicht gehört werden.
§ 1062 In den Fällen der vorigen Vorschriften muss eine die Vaterschaft Ablehnende Klage innerhalb derjenigen Frist, die normalerweise nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung, eines Ehemannes von der Geburt eines Kindes für die Möglichkeit der Klageerhebung ausreicht, erhoben werden, wobei in jedem Fall die erwähnte Klage zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Ehemannes von der Geburt eines Kindes nicht gehört wird.
§ 1063 Für den Fall, dass der Ehemann keine Kenntnis über das tatsächliche Geburtsdatum des Kindes hatte und man ihn derart über das Geburtsdatum im Unklaren gelassen hat, dass hierdurch das Kind ihm zugerechnet wird und der Ehemann später vom tatsächlichen Geburtsdatum des Kindes erfährt, ist die Frist für eine ablehnende Klage zwei Monate ab der Entdeckung des Betrugs.
§ 1064 Die Regelungen der vorigen Normen sind auch auf ein Kind, welches auf Grund eines irrtümlich [für rechtmäßig gehaltenen] Geschlechtsverkehrs entstanden ist, anwendbar, selbst wenn die Mutter des Kindes sich nicht geirrt sollte.
§ 1165 Ein durch Geschlechtsverkehr auf Grund Fehleinschätzung geborenes Kind ist derjenigen Seite zuzurechnen, die im Irrtum war und für den Fall, dass beide einem Irrtum unterlegen sind, wird es beiden zugerechnet.
§ 1166 Für den Fall, dass auf Grund Bestehens eines Hindernisses die Ehe zwischen den Eltern eines Kindes unwirksam ist, wird das Verwandtschaft [s-Verhältnis des Kindes] im Verhältnis zu jedem Elternteil, welcher in Unkenntnis über das Bestehen des Hindernisses war, ehelich und im Verhältnis zum anderen nichtehelich sein.
Für den Fall der Unkenntnis beider [Ehegatten] ist das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu jedem der beiden ehelich.
§ 1167 Ein aus einem Ehebruch geborenes Kind wird nicht dem Ehebrecher zugerechnet.
Zweites Abschnitt Die Pflege und Erziehung der Kinder
§ 1168 Die Betreuung der Kinder ist sowohl das Recht als auch die Pflicht der Eltern.
§ 1169 Zur Betreuung eines Kindes wird die Mutter bis zwei Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Geburt Vorrang haben: nach Ablauf dieser Frist liegt die Personensorge beim Vater, außer im Verhältnis zu weiblichen Kindern, wodurch deren Personensorge bis zum siebten[Lebens-] Jahr bei der Mutter Liegen wird.
§ 1170 Falls die Mutter während der Zeit, in der ihr die Kindessorge obliegt, ihre Zurechnungsfähigkeit verliert oder jemand anderen heiratet, wird das Recht zur Sorge beim Vater liegen.
§ 1171 Für den Fall des Todes eines der Elternteil wird die Kindessorge bei dem, der am Leben ist, liegen, selbst wenn der Verstorbene der Vater des Kindes ist und für diesen einen Vormund bestimmt hatte.
§ 1172 Kinder der beiden Eltern hat das Recht, während der Zeit, in der ihnen die Kindessorge obliegt, dessen Betreuung zu verweigern. Für den Fall der Abstand nähme eines der Elternteil muss der Richter auf Antrag des anderen oder auf Antrag des Vormundes oder eines der Verwandten oder Antrag des Staatsanwalts die Betreuung des Kindes demjenigen Elternteil, dem die Personensorge auferlegt ist, als Pflicht aufgeben, und falls die Verpflichtung nicht möglich oder nutzlos ist, [muss der Richter] die Personensorge auf Kosten des Vaters und falls der Vater verstorben ist, auf Kosten der Mutter sicherstellen.
§ 1173 Falls durch fehlende Fürsorge oder sittlichen Verfall desjenigen Vaters oder derjenigen Mutter, deren Sorge das Kind untersteht, das körperliche Wohl oder die sittliche Erziehung des Kindes in Gefahr sein sollte, kann das Gericht auf Antrag der Verwandten des Kindes oder auf Antrag seines Vormundes oder auf Antrag des Leiters des Justizbezirks jede Entscheidung, die es für die Kindessorge als nötig erachtet, treffen.
Folgende Tatsache belegen [beispielhaft] die fehlende Fürsorge oder den sittlichen Verfall bei jedem Elternteil:
1. Schädigend Sucht nach Alkohol, Betäubungsmittel oder Glücksspiel,
2. Bekanntheit für Lasterhafte Moral oder Hurerei,
3. Leiden an psychischen Krankheiten auf Grund Beurteilung eines Amtsarztes,
4. Ausnutzung eines Kindes oder dessen Nötigung, unmoralischen Beschäftigungen, wie Korruption oder Hurerei, Bettelei oder Schmuggelei nachzugehen,
5. wiederholte Züchtigung über das Übliche Maß hinaus.
§ 1174 Für den Fall, dass auf Grund einer Scheidung oder aus einem anderen Grund die Eltern des Kindes nicht in einer Wohnung leben, hat jeder der beiden Elternteile, dessen personensorge das Kind nicht untersteht, das Recht zum Besuch seines Kindes. Die Bestimmung der Besuchszeit und des [Besuchs-] Ortes und der anderen [den Besuch] betreffenden Einzelheiten obliegt für den Fall der Uneinigkeit zwischen beiden Eltern beim Gericht.
§ 1175 Ein Kind kann nicht von den beiden Eltern oder von demjenigen Vater oder von derjenigen Mutter, die [das Recht] zur Sorgen haben, weggenommen werden, es sei denn, für den Fall der Existenz eines gesetzlichen Grundes.
§ 1176 Eine Mutter ist nicht verpflichtet, ihr Kind zu stillen, es sei denn die Ernährung des Kindes wäre außer mit Muttermilch nicht möglich.
§ 1177 Das Kind muss seinen Eltern gehorchen und muss sie, in welchem Alter es auch sein sollte, respektieren.
§ 1178 Die Eltern sind dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fähigkeiten, die Erziehung ihrer Kinder im nötigen Maß vorzunehmen und dürfen sie nicht vernachlässigen.
§ 1179 Beide Eltern haben das Recht, das eigene Kind zu züchtigen, können aber nicht, gestützt auf dieses Recht, ihr Kind über das zur Erziehung [nötige] Maß hinaus züchtigen.
Dritter Abschnitt: Die gesetzliche Vertretung des Vaters und väterlichen Großvaters [und di Vermögenssorge]
§ 1180 Das minderjährige Kind untersteht der gesetzlichen Vertretung seines Vaters und väterlichen Großvaters, und dasselbe gilt bei einem unreifen oder geisteskranken Kind für den Fall, dass dessen fehlende Reife oder Geisteskrankheit an die Minderjährigkeit gekoppelt ist.
§ 1181 Sowohl der Vater als auch der väterliche Großvater haben hinsichtlich der eigenen Kinder das [Recht zur] Vertretung.
§ 1182 Falls ein Kind sowohl einen Vater als auch einen Väterlichen Großvater hat und einer von ihnen geisteskrank wird oder ihm aus einem [anderen] Grund die Verfügung über das Vermögen des Vertretenen verboten wird, endet seine gesetzliche Vertretung [-Recht].
§ 1183 In alle Angelegenheiten betreffend das Vermögen oder die finanziellen Rechte des Mündels ist der [zur Vermögenssorge berufene] Vertreter dessen gesetzlicher Vertreter.
§ 1184 Falls der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht die Würde zur Verwaltung des Mündelvermögens hat oder in Bezug auf dessen Vermögen einen Missbrauch begeht, stellt das Gericht auf Antrag der Verwandten des Kindes oder auf Antrag des Staatsanwalts, nach Beweis der fehlenden Würde oder seines Verrats hinsichtlich des Mündelvermögens vor Gericht, dem gesetzlichen Vertreter unter Mitwirkung des Staatsanwalts einen Treuhänder zur Seite. Diese Vorschrift ist ebenso in dem Fall anwendbar, dass der Vertreter des Kindes auf Grund [seines]hohen Alters oder einer Erkrankung oder Ähnlichem nicht zur Verwaltung des Mündelvermögens fähig ist.
§ 1185 Für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter des Kindes geisteskrank wird, ist der Staatsanwalt verpflichtet, entsprechend den Vorschriften über die Ernennung eines Vormundes einen Vormund für das Kind zu bestimmen.
§ 1186 In den Fällen, in denen für eine Veruntreuung [durch] einen gesetzlichen Vertreter hinsichtlich des Kindesvermögens gewichtige Anzeichen existieren, ist der Staatsanwalt verpflichtet, vom Ausgangsgericht die Überprüfung der Handlungen [des gesetzlichen Vertreters] zu verlangen. Das Gericht prüft in diesem Fall und geht, falls sich dessen Veruntreuung zeigt, entsprechend §1184 vor.
§ 1187 Für den Fall, dass der einzige gesetzliche Vertreter auf Grund von Abwesenheit oder Haft oder aus irgendeinem anderen Grund, der es ihm nicht ermöglicht, sich um die Angelegenheiten des Vertretenen zu kümmern und dieser von sich aus auch niemanden bestimmt hat, wird der Richter auf Vorschlag des Staatsanwalts einen Treuhänder zur vorübergehenden Bearbeitung und Verwaltung des Mündelvermögens und anderer diesen betreffenden Angelegenheiten bestimmen.
§ 1188 Sowohl der Vater als auch der väterliche Großvater können nach dem Tod des jeweils anderen für die eigenen Kinder, die unter ihrer gesetzlichen Vertretung stehen, einen Vermögensverwalter bestimmen, damit er nach dem eigenen Ableben ihre Pflege und Erziehung beaufsichtigt und ihr Vermögen verwaltet.
§ 1189 Weder der Vater noch der väterliche Großvater können, während der andere noch lebt, für das eigene Mündel einen Vermögensverwalter festlegen.
§ 1190 Es ist möglich, dass der Vater oder väterliche Großvater demjenigen, den [einer von beiden] zur Vermögensverwaltung bestimmet hat, die Berechtigung zur Festlegung eines Vermögensverwalters für die Zeit nach dem eigenen Tod für das Mündel einräumen.
§ 1191 Falls der von Seiten eines gesetzlichen Vertreters eingesetzt Vermögensverwalter keine Schritte zur Betreuung der Erziehung des Mündels oder zur Verwaltung seiner Angelegenheiten unternimmt oder die Erfüllung eigener Pflichten ablehnt, wird er abgesetzt.
§ 1192 Ein muslimischer [gesetzlicher] Vertreter kann für die Angelegenheiten des eigenen Mündels keinen nichtmuslimischen Vermögensverwalter bestimmen.
§ 1193 Sobald das Kind erwachsen und reif ist, kommt es aus der [gesetzlichen] Vertretung heraus und, sollte es später unvernünftig oder unzurechnungsfähig werden, wird ein Vormund für dieses bestimmt.
§ 1194 Vater und väterlicher Großvater und der durch einen von ihnen eingesetzte Vermögensverwalter werden als besondere Vertreter des Kindes bezeichnet.
Neuntes Buch: Die Familie
Erstes Kapitel: Die Unterhaltspflicht
§ 1195 Die Vorschriften über den Unterhalt der Frau sind diejenigen, welche auf Grund des achten Kapitels des ersten Abschnitts vom siebenten Buch geregelt wurden sowie [diejenigen, die] nach diesem Kapitel normiert sind.
§ 1196 Im Verhältnis der Verwandten untereinander sind nur die Blutsverwandten in senkrechter Linie, ob auf oder absteigend, einander zum Unterhalt verpflichtet.
§ 1197 Einen Anspruch auf Unterhalt hat derjenige, der vermögenslos ist und nicht in der Lage ist, durch Nachgehen einer Tätigkeit die Mittel des eigenen Lebensunterhalts zu beschaffen.
§ 1198 Zum Unterhalt verpflichtet ist derjenige, der zur Unterhaltsleistung in der Lage ist, das bedeutet, Unterhalt leisten kann, ohne deshalb bei der Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts in einen Engpass zu geraten. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit müssen alle Verpflichtungen innerhalb der Gemeinschaft berücksichtig werden.
§ 1199 Der Unterhalt der Kinder ist die Pflicht des Vaters: nach dem Tod des Vaters oder bei dessen fehlender Fähigkeit zur Unterhaltsleistung ist es die Pflicht der väterlichen Großväter, unter Berücksichtigung der näheren Verwandten vor den entfernteren. Falls es keinen Vater oder väterlichen Großvater gibt oder es diesen an der [Leistungs-] Fähigkeit fehlt, ist der Unterhalt die Pflicht der Mutter.
Für den Fall, dass die Mutter entweder nicht am Leben ist oder nicht zur Unterhaltsleistung fähig ist, sind unter Berücksichtigung von nahen Verwandten vor entfernteren Verwandten die Großväter und Großmütter mütterlicherseits und die Großmütter väterlicherseits unterhaltspflichtig; falls einige der betreffenden Großväter und Großmütter hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades gleich sind, müssen sie den Unterhalt zu gleichen Teilen bezahlen.
§ 1200 Der Unterhalt der Eltern ist unter Berücksichtigung naher Verwandter vor den entfernteren die Pflicht der Kinder und Kindeskinder.
§ 1201 Falls jemand sowohl in der senkrechten aufsteigenden Linie als auch in der senkrechten absteigenden Linie Verwandte hat, die hinsichtlich der Unterhaltspflicht im gleichen Rang sind, müssen die betreffenden Verwandten seinen Unterhalt zu gleichen Teilen leisten, so dass falls ein Unterhaltsberechtigter Vater und Mutter und Kinder zur selben Zeit hat, sein Vater und seine Kinder seinen Unterhalt zu gleichen Teilen bezahlen müssen, ohne, dass die Mutter einen Anteil bezahlen muss; falls dementsprechend ein Unterhaltsberechtigter zur selben Zeit Mutter und Kinder hat, müssen die Mutter und die Kinder seinen Unterhalt zu gleichen Teilen leisten.
§ 1202 Falls es mehrere unterhaltsberechtigte Verwandten gibt und der Unterhaltsverpflichtete nicht ihrer aller Unterhalt leisten kann, werden die Verwandten der senkrechten absteigenden Linie den Verwandten der senkrechten aufsteigenden Linie vorangehen.
§ 1203 Für den Fall, dass es eine Ehefrau und eine oder mehrere andere unterhaltsberechtigte Verwandte gibt, wird die Ehefrau den anderen vorgezogen.
§ 1204 Der Unterhalt der Verwandten beinhaltet Unterkunft und Kleidung und Nahrung und Einrichtungsgegenstände bis zur Befriedigung des Bedürfnisses unter Beachtung des Grads der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
§ 1205 In den Fällen einer Abwesenheit oder einer Ablehnung der Unterhaltszahlung kann das Gericht, falls die Verpflichtung desjenigen, der die Pflicht zur Unterhaltszahlung hat, nicht möglich ist, nach Anhörung der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltsmenge aus dem ihnen zugänglichen Vermögen des Abwesenden oder Ablehnenden oder desjenigen, der die Verantwortung für ihre Ausgaben übernommen hat, bestreiten und für den Fall, dass das Vermögen des Abwesenden oder Ablehnenden nicht zur Verfügung steht, kann dessen Ehepartner oder ein Dritter mit Erlaubnis des Gerichts den Unterhalt darlehensweise entrichten und von der abwesenden oder ablehnenden Person zurückfordern.
§ 1206 Eine Ehefrau kann in jedem Fall wegen des eigenen zurückliegenden Unterhaltes eine Klage erheben, wobei ihre Forderung hinsichtlich des betreffenden Unterhaltes eine bevorzugte Forderung ist und bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Mannes die Frau vor den anderen Gläubigern befriedigt werden wird, während Verwandte nur für die Zukunft Unterhalt fordern können.
Zehntes Buch: Das Stehen unter Vormundschaft und die Vormundschaft [selbst]
Erstes Kapitel: Allgemeines
§ 1207 Folgende Personen sind unmündig, und es ist ihnen verboten, Verfügungen über ihr Vermögen oder ihre finanziellen Rechte vorzunehmen:
1. Minderjährige,
2. unreife Personen,
3. Geisteskranke.
§ 1208 Unreif ist diejenige Person, deren Verfügungen über das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte nicht vernünftig sind.
§ 1209 (Aufgehoben)
§ 1210 Niemand kann nach dem Erreichen des Pubertätsalters auf Grund von Geisteskrankheit oder fehlender Reife entmündigt werden, außer wenn dessen Geisteskrankheit oder fehlende Reife bewiesen worden ist.
1. Anmerkung: Das Pubertätsalter beträgt bei Jungen volle fünfzehn Mondjahre und bei Mädchen volle neun Mondjahre.
2. Anmerkung: Das Vermögen eines Minderjährigen, der herangewachsen ist, kann ihm unter der Voraussetzung übergeben werden, dass seine Reife bewiesen wurde.
§ 1211 Geisteskrankheit bewirkt, unabhängig in welchem Grad, die Unmündigkeit.
§ 1212 Handlungen und Verpflichtungen eines Minderjährigen sind, soweit sie sein Vermögen oder seine finanziellen Rechte betreffen, unwirksam und wirkungslos; jedoch kann ein urteilsfähiger Minderjähriger etwas ohne Gegenleistung in Besitz nehmen, wie beispielsweise die Annahme eines Geschenkes oder die kostenlose Beförderung oder die Inbesitznahme nicht verbotener Gegenstände.
§ 1213 Ein dauernd Unzurechnungsfähiger kann absolut, ein zeitweise Unzurechnungsfähiger während seiner Unzurechnungsfähigkeit keinerlei Verfügung über sein Vermögen oder über seine finanziellen Rechte treffen, außer mit Erlaubnis seines Vertreters oder Vormundes: jedoch sind rechtliche Handlungen des zeitweise Unzurechnungsfähigen, die er im Zustand seiner Zurechnungsfähigkeit vornimmt, wirksam, unter der Voraussetzung, dass seine Zurechnungsfähigkeit offensichtlich ist.
§ 1214 Verhandlungen und Verfügungen eines Unreifen über das eigene Vermögen sind nicht wirksam, außer mit Erlaubnis seines Vertreters oder Vormundes, unabhängig davon, ob diese Erlaubnis vor oder nach Vollziehung der Handlung erteilt wird.
Jedoch sind Besitzbegründungen ohne Gegenleistung, unabhängig welcher Art, auch ohne Erlaubnis wirksam.
§ 1215 Falls jemand einen Vermögensgegenstand zur Verfügung eines nicht zurechnungsfähigen Minderjährigen oder eines Geisteskranken überlässt, werden der Minderjährige oder der Unzurechnungsfähige nicht für die Beschädigung oder den Untergang jenes Vermögensgegenstandes verantwortlich sein.
§ 1216 Für den Fall, dass ein Minderjähriger oder ein Unzurechnungsfähiger oder eine unreife [Person] einen Schaden verursacht, haften sie.
§ 1217 Die Verwaltung des Vermögens Minderjähriger und Unzurechnungsfähiger und unreifer Personen ist die Pflicht ihrer Vertreter oder [ihres] Vormundes, so wie es im dritten Abschnitt des achten Buches und den nächsten Vorschriften geregelt ist.
Zweites Kapitel Die Fälle, in denen ein Vormund eingesetzt wird und deren Durchführung
§ 1218 Für folgende Personen wird ein Vormund eingesetzt:
1. Für Minderjährige, die keinen besonderen Vertreter haben:
2. für Unzurechnungsfähige und unreife Personen, deren Unzurechnungsfähigkeit oder Unreife mit der Zeit ihrer Minderjährigkeit verbunden ist und die keinen besonderen Vertreter haben:
3. für Unzurechnungsfähige und unreife Personen, deren Unzurechnungsfähigkeit oder Unreife nicht mit der Dauer ihrer Minderjährigkeit verbunden ist.
§ 1219 Jeder der beiden Elternteile ist verpflichtet, in den Fällen, in denen auf Grund der vorigen Norm für ihre Kinder ein Vormund eingesetzt werden müsste, die Umstände dem Staatsanwalt des eigenen Wohnbezirks oder seinem Vertreter mitzuteilen und von ihm die Einleitung der für das Einsetzen eines Vormundes nötigen Schritten zu verlangen.
§ 1220 Für den Fall, dass keiner der Elternteile zugegen ist oder sie keine Kenntnis haben, ist die Erfüllung der in der vorigen Norm geregelten pflichten die Aufgabe derjenigen Verwandten, die mit dem einen Vormund benötigenden Person an einem Ort leben.
§ 1221 Falls jene Person, für die auf Grund des §1218 ein Vormund eingesetzt werden muss, eine Ehefrau oder einen Ehemann hat, werden auch der Ehemann oder die Ehefrau zur Erfüllung der in §1219 geregelten Aufgaben verpflichtet sein.
§ 1222 In jedem Fall, in dem ein Staatsanwalt, auf welchem Art auch immer, Kenntnis über die Existenz einer Person, für die gemäß §1218 ein Vormund eingesetzt werden muss, erlangt, muss er sich an das besondere Zivilgericht wenden und dem Gericht die Personen, die er als Vormund für geeignet hält, vorstellen.
Das besondere Zivilgericht bestimmt einen oder mehrere der betreffenden Personen als Vormund und erlässt ihre Ernennungsbeschlüsse, wobei das erwähnte Gericht zusätzlich zum Vormund auch ein oder mehrere Personen als Aufsichtspersonen einsetzen kann: in diesem Falle muss das Gericht den Umfang der Befugnisse der Aufsichtsperson festlegen.
Falls das besondere Zivilgericht diejenigen Personen, die vorgestellt wurden, nicht als vertrauenswürdig erachtet, wird es andere Personen von der Staatsanwaltschaft verlangen.
§ 1223 Bei einem Unzurechnungsfähigen muss sich der Staatsanwalt vorher an einen Experten wenden und die Ansichten des Experten dem besonderen Zivilgericht zukommen lassen, während sich der Staatsanwalt für den Fall, dass die Unzurechnungsfähigkeit bewiesen wird, wieder an das Gericht wendet, damit ein Vormund eingesetzt wird. Auch was die unreifen Personen anbelangt ist der Staatsanwalt verpflichtet, vorher durch Experten genügend Kenntnisse betreffend deren Unreife zu erlangen und falls er die Unreife für offensichtlich ansieht, bei dem besonderen Zivilgericht Schritte für eine Klageerhebung zu unternehmen und sich, nach Erlass der Entscheidung über die fehlende Reife, zur Einsetzung eines Vormundes erneut an das Gericht zu wenden.
§ 1224 Der Schutz und die Aufsicht über das Vermögen der Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen oder unreifen Personen wird, solange für sie noch kein Vormund bestimmt wurde, die Pflicht des Staatsanwalts sein, [wobei] die Art und Weise des Schutzes und der Aufsicht des Staatsanwalts durch eine Verordnung des Justizministeriums festgelegt werden wird.
§ 1225 Sobald die Entscheidung der Unzurechnungsfähigkeit oder fehlenden Reife einer Person erlassen wurde und durch das religiös rechtliche Gericht für ihn ein Vormund eingesetzt wurde, kann der Staatsanwalt dessen Unmündigkeit verkünden, [wobei] die Veröffentlichung der Unmündigkeit jeder Person, die mit Rücksicht auf ihre Vermögenssituation in vergleichsweise einschneidende Geschäfte verwickelt werden könnte, zwingend ist.
§ 1226 Die Namen der Personen, die nach dem Heranwachsen oder Reifen auf Grund von Geisteskrankheit oder Unzurechnungsfähigkeit unmündig werden, müssen in einem besonderen Verzeichnis registriert werden. Das Einsehen des betreffenden Verzeichnisses ist für die Allgemeinheit möglich.
§ 1227 Nur denjenigen werden die Gerichte und Behörden und Notariate offiziell als Vormund ansehen, dessen Einsetzung gemäß dem Gesetz durch ein Gericht zustande gekommen ist.
§ 1228 Außerhalb des Iran können ein iranischer Konsul oder dessen Vertreter für diejenigen Iraner, für die nach §1218 ein Vormund eingesetzt werden muss, und die in ihrem Amtsbezirk wohnen oder ansässig sind, vorübergehend einen Vormund einsetzen und muss spätestens zehn Tage nach dem Einsetzen des Vormundes die Unterlage über das eigene Vorgehen durch das Außenministerium an das Justizministerium schicken. Die Einsetzung des betreffenden Vormundes wird dann dauerhaft, wenn das besondere Zivilgericht Teherans die Entscheidung des Konsuls oder seines Vertreters bestätigt.
§ 1229 Diejenigen Rechte und Pflichten, die durch die betreffenden Gesetze und Vorschriften für die Fälle einer Einmischung der Staatsanwalt in Angelegenheiten der Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen oder unreifen Personen festgelegt sind, werden außerhalb des Iran die Aufgabe der Konsularischen Angestellten sein.
§ 1230 Falls in Verträgen oder Vereinbarungen, geschlossen zwischen dem iranischen Staat und demjenigen Staat, in welchem der konsularische Angestellte seinen Dienst ausübt, eine den zwei vorhergehenden Vorschriften entgegengesetzte Bestimmung enthalten ist, werden die betreffenden Angestellten den Inhalt jener zwei Paragraphen, soweit er den Bestimmungen des Vertrages oder der Vereinbarung nicht zuwiderläuft, anwenden.
§ 1231 Folgende Personen dürfen nicht als Vormund eingesetzt werden:
1. Personen, die selbst unter Vertretung oder Vormundschaft stehen;
2. Personen, die wegen Begehens eines Verbrechens oder eine der folgenden Zuwiderhandlungen durch ein endgültiges Urteil verurteilt wurden: Diebstahl, Untreue, Betrug, Unterschlagung, Vergewaltigung oder unsittliche [Taten], Vergehen gegen Kinder, vorsätzlicher Bankrott;
3. Personen, deren Bankrottbeschluss erlassen, aber deren Bankrotthandlung noch nicht bereinigt wurde;
4. Personen, deren unsittliches Verhalten allgemein bekannt ist;
5. Personen, die selbst oder deren Verwandte ersten Grades gegen das Mündel prozessieren.
§ 1232 Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Vormundschaft werden die Verwandten des Mündels anderen Personen vorgezogen.
§ 1233 Eine Frau kann ohne Einverständnis des eigenen Ehemannes nicht das Amt der Vormundschaft annehmen.
§ 1234 Falls ein Gericht mehr als eine Person zur Vormundschaft einsetzt, kann es deren Aufgaben abgrenzen.
Drittes Kapitel: Die Befugnisse und die Rechte und Pflichten des Vormundes und deren Reichweite; Überwachung seitens des Staatsanwalts in Angelegenheiten der Minderjährigen und Unzurechnungsfähigen und unreife Personen
1235 Die Sorge um die Person des Mündels und seine gesetzliche Vertretung sind in allen sein Vermögen und seine finanziellen Rechte betreffenden Angelegenheiten [Aufgaben] des Vormundes.
§ 1236 Der Vormund ist verpflichtet, vor Einmischung in die finanziellen Angelegenheiten des Mündels eine vollständige Auflistung über dessen gesamtes Vermögen zu beschaffen und eine Abschrift davon mit der eigenen Unterschrift an jenen Staatsanwalt, in dessen Gebiet das Mündel wohnt, zu schicken, wie auch der Staatsanwalt oder sein Vertreter verpflichtet sind, hinsichtlich der Höhe des Mündelvermögens, die nötigen Untersuchungen vorzunehmen.
§ 1237 Der Staatsanwalt oder sein Vertreter müssen, nach Berücksichtigung der Vermögensaufstellung vom Mündel, denjenigen Betrag, in dessen Höhe die jährlichen Ausgaben des Mündels liegen könnten und denjenigen Betrag, der zur Verwaltung des betreffenden Vermögens wahrscheinlich nötig werden wird, festsetzen. Der Vormund kann nicht mehr als den erwähnten Betrag ausgeben, außer mit Billigung des Staatsanwalts.
§ 1238 Derjenige Vormund, dem beim Schutz des Mündelvermögens ein Fehler unterläuft, ist für den Verlust oder die Schäden, die sich aus der Minderung oder dem Untergang jenes Vermögens ergeben verantwortlich, selbst wenn die Minderung oder der Untergang nicht auf Verschwendung oder Nachlässigkeit des Vormundes basieren.
§ 1239 Für den Fall, dass es sich herausstellt, dass der Vormund vorsätzlich einen Vermögensgegenstand, der dem Mündel gehörte, in dessen Vermögensaufstellung nicht aufgeführt hat oder bewirkt hat, dass jener Vermögensgegenstand in der betreffenden Liste nicht aufgeführt wird, wird er für jeden Verlust und alle Schäden verantwortlich sein, die auf Grund dessen dem Mündel widerfahren können und, falls die betreffenden Handlung arglistig gewesen ist, wird der Vormund abgesetzt werden.
§ 1240 Der Vormund kann nicht auf Grund der Vormundschaft für das Mündel mit sich selber einen Vertrag schließen, unabhängig davon, ob er das Vermögen des Mündels sich zukommen lässt oder das eigene Vermögen ihm überträgt.
§ 1241 Der Vormund kann unbewegliche Sachen des Mündels weder verkaufen noch verpfänden oder einen Vertrag schließen, als dessen Folge er selbst Schuldner des Mündels wird, außer zum Vorteil des Mündels und mit Billigung des Staatsanwalts. Letzteren falls ist eine zwingende Bedingung für eine Bewilligung des Staatsanwalts die Bonität des Vormundes.
Auch kann [der Vormund] nicht ohne Notwendigkeit und Bedarf für das Mündel ein Darlehen aufnehmen, außer mit Bewilligung des Staatsanwalts.
§ 1242 Der Vormund kann keinen das Mündel betreffenden Prozess friedlich beenden, außer mit Bewilligung des Staatsanwalts.
§ 1243 Bei Vorliegen adäquater Voraussetzungen kann der Staatsanwalt vom besonderen Zivilgericht verlangen, vom Vormund Sicherheiten für die Verwaltung des Mündelvermögens zu verlangen, [wobei] die Bestimmung der Art der Sicherheiten Sache des Gerichts ist. Für den Fall, dass der Vormund zur Bestimmung der Art der Sicherheit nicht erscheint, wird er aus der Vormundschaft entlassen.
§ 1244 Der Vormund muss mindestens einmal jährlich die Abrechnung der eigenen Verwaltung dem Staatsanwalt oder dessen Vertreter geben und für den Fall, dass er nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt des Verlangens des Staatsanwalts eine Abrechnung vorlegt, wird er auf Antrag des Staatsanwalts abgesetzt.
§ 1245 Der Vormund muss die Abrechnung der Zeit seiner Verwaltung nach dem Heranwachsen und Reifen oder der Behebung der Unmündigkeit seinem früheren Mündel übergeben. Falls seine Vormundschaft vor Behebung der Unmündigkeit endet, müssen [die Abrechnungen] dem nächsten Vormund übergeben werden.
§ 1246 Ein Vormund kann für die Verrichtung der Vormundschaftstätigkeit einen Lohn verlangen. Die Höhe des betreffenden Lohns wird unter Berücksichtigung des Berufs des Vormundes und der sich für ihn aus der Vormundschaftstätigkeit ergebenden Arbeitsbelastung und des Ortes, an dem der Vormund wohnhaft ist und der Einkommenshöhe des Mündels festgesetzt.
§ 1247 Der Staatsanwalt kann die Aufsichtshandlungen in Angelegenheiten des Mündels ganz oder zum Teil zuverlässigen Personen oder einem Kollegium oder einer Einrichtung überlassen. Die Person oder das Kollegium oder die Einrichtungen, die für die Aufsichtshandlungen bestimmt wurden, werden bei einem Fehltritt oder einem Verbrechen für den dem Mündel entstandenen Verlust oder Schaden verantwortlich sein.
Viertes Kapitel Die Fälle des Absetzens eines Vormundes
§ 1248 In folgenden Fälle wird der Vormund abgesetzt:
1. Falls es sich herausstellt, dass es dem Vormund an der Eigenschaft der Vertrauenswürdigkeit fehlt oder ihm diese Eigenschaft entzogen wird;
2. falls der Vormund wegen eines Verbrechens oder eine der folgenden Zuwiderhandlungen durch ein endgültiges Urteil verurteilt wird: Diebstahl, Untreue, Betrug, Unterschlagung, Vergewaltigung, unsittliche Handlungen, Vergehen gegen Kinder, vorsätzlicher oder betrügerischer Bankrott;
3. falls der Vormund aus einem anderen Grund, als den vorigen Gründen, zu einer Haft verurteilt wird und deshalb die Vermögensangelegenheiten des Mündels nicht verwalten kann;
4. falls der Vormund als bankrott offenbart wird;
5. falls sich die fehlende Würde oder Fähigkeit zur Verwaltung des Mündelvermögens zeigt;
6. in den Fällen §§1239, 1243, 1244 auf Antrag des Staatsanwalts.
§ 1249 Sollte ein Vormund unzurechnungsfähig oder unvernünftig werden, wird er abgesetzt.
§ 1250 Für den Fall, dass ein Vormund in den Angelegenheiten betreffend das Mündelvermögen entweder wegen eines Verbrechens oder einer Zuwiderhandlung gegen jene Person Untersuchungen des Staatsanwalts ausgesetzt wird, wird das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts vorübergehend einen anderen Vormund zur Verwaltung des Mündelvermögens bestimmen.
§ 1251 Falls eine Frau ohne Ehemann, selbst die Mutter des Mündels, die als Vormund eingesetzt wurde, heiratet, muss sie Umstände innerhalb eines Monats ab der Eheschließung dem Staatsanwalt ihres Wohnbezirks oder seinem Vertreter mitteilen.
In diesem Fall kann der Staatsanwalt oder sein Vertreter unter Berücksichtigung der neuen Situation jener Frau einen Antrag auf Bestimmung eines neuen Vormundes oder Beifügung einer Aufsicht [Person] stellen.
§ 1252 Sollte im Falle der vorigen Vorschrift der Vormund die eigene Eheschließung nicht innerhalb der geregelten Frist dem Staatsanwalt oder seinem Vertreter mitteilen, kann der Staatsanwalt ihre Absetzung beantragen.
Fünftes Kapitel: Die Entlassung aus der Vormundschaft
§ 1253 Nach dem Ende desjenigen Grundes, der zur Bestimmung eines Vormundes geführt hatten, wird die Vormundschaft aufgehoben.
§ 1254 Die Entlassung aus der Vormundschaft kann das Mündel selbst oder jede andere begünstigte Person beantragen, [wobei] der Antrag direkt oder durch den Staatsanwalt desjenigen Bezirks, in dem das Mündel wohnt, oder [durch] dessen Vertreter dem besonderen Zivilgericht desselben Bezirks überreicht werden kann.
§ 1255 Im Falle des vorigen Paragraphen ist der Staatsanwalt oder sein Vertreter verpflichtet, zuvor in Bezug auf die Behebung des Grundes die nötigen Untersuchungen vorzunehmen [und] entsprechend dem aus den Untersuchungen folgenden Ergebnis seine Ansicht vor Gericht zu äußern.
Im Falle derjenigen Personen, deren Unmündigkeit gemäß §1225 verkündet wurde, muss auch die Behebung der Unmündigkeit verkündet werden.
§ 1256 Die Behebung der Unmündigkeit jedes Unmündigen muss in dem in §1226 genannten Verzeichnis wie auch gegenüber dem Namen jenes Unmündigen vermerkt werden.