Erst im Kalenderjahr 1918 wurde in Iran ein Gesetz über die Errichtung von Standesämtern verabschiedet und der erste Personalausweis nach heutigem Verständnis wurde im Kalenderjahr 1919 ausgestellt. Geburten vor diesem Zeitpunkt wurden durch eine Niederschrift in Koran und Ableben von Personen durch Beschriftung auf Grabsteine der Verstorbenen aufgenommen, welche nicht amtliche Charakter innehaben.
Im Kalenderjahr 1925 wurde durch ein Gesetz allen iranischen Staatsangehörigen die Personalausweispflicht auferlegt. Mit Verwaltungsanweisung vom Kalenderjahr 1929 wurde für die Geburtenbeurkundung sowie Ausstellung von Personalausweisen für iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die sachliche Zuständigkeit von konsularischen Diensten Irans im Ausland begründet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für Personen, sofern eine Auswanderung aus Iran nach dem Kalenderjahr 1925 erfolgte, eine Personalausweispflicht in Iran bestand und das zuständige Standesamt grundsätzlich über Personenstandsbücher dieser Personen verfügen müsste. Eine Gewähr hierfür kann letztlich durch Recherchen bei der zuständigen Behörde erbracht werden.
Da das Personenstandsregister nicht öffentlich zugänglich ist, muss der Behörde das berechtigte Interesse nachgewiesen werden. Sofern Personen noch am Leben sind, benötigen wir für die Verfolgung der Angelegenheit eine Vollmacht dieser Personen in legalisierter Form; für verstorbene Personen eine Vollmacht von einem der Erbfolgen sowie einen Nachweis über das berechtigte Interesse, beispielsweise zu erbringen durch einen Erbschein, welche ebenfalls in legalisierter Form einzureichen sind.