Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und anwendbares Recht für die Ehescheidung iranischer Asylberechtigter in der Bundesrepublik

OLG Hamburg, 19.10.1995, 12 UF 65/95

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und anwendbares Recht für die Ehescheidung iranischer Asylberechtigter in der Bundesrepublik

Orientierungssatz

1. Für die Ehescheidung iranischer Staatsangehöriger, die als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland leben, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. 2. Für (anerkannte) Flüchtlinge ist hinsichtlich der Frage, welches materielle Scheidungsrecht anzuwenden ist, nicht auf das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen (juris: NiederlAbk IRN) abzustellen. Bereits vor der förmlichen und rechtskräftigen Anerkennung als Asylberechtigter untersteht ein iranischer Flüchtling jedenfalls nicht mehr iranischem, sondern dem deutschen Personalstatut, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages sehr wahrscheinlich ist; es kommt dann zur Anwendung des GFK Art 12 (juris: FlüAbk) und damit zum deutschen Personalstatut, wenn der Asylberechtigte bei Rechtshängigkeit Flüchtlingseigenschaft gemäß GKF Art l Buchst A hatte. Vor der Anerkennung als Asylbewerber muß das angerufene (Zivil-) Gericht über die Flüchtlingseigenschaft inzident ohne Bindung an Verwaltungsentscheidungen entscheiden, denn AsylVfG § 3 Abs l läßt die Rechtsstellung, die sich für Asylbewerber aus der GFK ergibt, unberührt.