Gesetz betreffend die Erlaubnis zur Berücksichtigung persönlicher Angelegenheit nichtschiitischer Iraner vor den Gerichten
Einzelner Paragraph: Hinsichtlich der persönlichen Angelegenheiten und des Erbrechts und des Testierens nichtschiitischer Iraner, deren Religion offiziell anerkannt ist, müssen die Gerichte die Normen und die in ihrem Glauben zweifellos üblichen Gebräuche, außer in den Fällen, in denen das Gesetz die öffentliche Ordnung betrifft, auf folgende Art und Weise berücksichtigen:
1. In Angelegenheiten betreffend die Eheschließung und Scheidung die zweifellos üblichen Regeln der Religion, deren Anhänger der Ehemann ist;
2. in Angelegenheiten betreffend das Erbe und das Testament die zweifellos üblichen Gebräuche und Regeln in der Religion des Verstorbenen;
3. in Angelegenheiten betreffend die Adoption die zweifellos üblichen Gebräuche und Regeln in derjenigen Religion, deren Anhänger der adoptierende Vater oder die adoptierende Mutter ist.